Das Sozialministerium hat angekündigt, bessere Arbeitsbedingungen, geregelte Mindestentgelte und klare Kündigungsfristen für freie Dienstnehmer schaffen zu wollen. Ab 1. Jänner 2026 sollen sie in Kollektivverträge einbezogen werden können. „Das dahinter stehende sozialpolitische Thema ist mehr als 100 Jahre alt“, sagt Gert-Peter Reissner, Leiter des Instituts für Arbeitsrecht und Sozialrecht an der Universität Graz. Es geht um die Frage, ob man auch Kleinunternehmern, in aller Regel Ein-Personen-Unternehmen, sozialen Schutz einräumen soll, also die Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts und des Sozialrechts auf diese Personen anwenden soll. „Diese Diskussion gibt es nicht nur in Österreich, sondern auch auf Ebene der EU, in deren Mitgliedstaaten und darüber hinaus. Die Schlagworte lauten ,Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit.‘“

Im Sozialrecht sei in Österreich Ende der 1990er-Jahre eine gute Lösung gefunden worden: „Personen mit freien Dienstverträgen, die mehr oder weniger nur höchstpersönlich und ohne wesentliche eigene Betriebsmittel gegen Entgelt Dienstleistungen für Unternehmen, Vereine, sonstige Körperschaften und dergleichen (nicht Privatpersonen!) erbringen, sind im ASVG – also im Sozialversicherungsgesetz, das an sich für Unselbstständige da ist – pflichtversichert.“ Andere Personen mit freien Dienstverträgen – man könnte diese „freiberuflich Tätige“ nennen – seien in den Sozialversicherungsgesetzen der Selbstständigen, insbesondere im gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, pflichtversichert, wobei es teilweise Bagatellgrenzen gebe – „insbesondere bei den so genannten neuen Selbstständigen“.

„Kleine“ Selbstständige im Arbeitsrecht

Auch ins Arbeitsrecht werden derartige „kleine“ Selbstständige einbezogen, wenngleich nur punktuell, wie Reissner erklärt. „Eine in jüngerer Zeit mehrmals verwendete Strategie ist es, die freien Dienstverträge im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG in Bezug zu nehmen und Arbeitsrecht für diese für anwendbar zu erklären. So ist beispielsweise die Insolvenz-Entgeltsicherung auf diese Personengruppe anzuwenden.“

Nun plant der Gesetzgeber, für Personen mit freien Dienstverträgen auch Kollektivverträge zu ermöglichen und im ABGB Mindestkündigungsfristen und -termine festzuschreiben. Kollektivverträge bzw. Tarifverträge für Selbstständige sind übrigens nicht neu, es gibt derartige Möglichkeiten etwa auch in der Medienbranche.

Der Unterschied zum echten Arbeitsverhältnis

Wie man nun am besten erkennt, ob jemand in einem echten, oder in einem freien Dienstverhältnis arbeitet, fasst der AK-Experte Christoph Schribl folgendermaßen zusammen: Ein echtes Arbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert ist. Das bedeutet konkret: Der Arbeitgeber bestimmt, wann, wo und wie die Arbeit zu erfolgen hat. Es besteht persönliche Arbeitspflicht – die Tätigkeit kann also nicht ohne Weiteres durch jemand anderen übernommen werden. Auch Arbeitsmittel wie Computer oder Werkzeuge werden meist vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug gelten Schutzrechte wie bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz, Pflegefreistellung und gesetzlicher Kündigungsschutz.

Im Gegensatz dazu stehen freie Dienstverhältnisse. Auch hier wird eine regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit gegen Entgelt erbracht, wie Schribl sagt – aber eben ohne die umfassende persönliche Abhängigkeit. Freie Dienstnehmer können sich vertreten lassen, selbst entscheiden, wann sie ihre Arbeit erledigen, und sind oft nicht an einen bestimmten Arbeitsort gebunden. „Ein klassisches Merkmal ist auch das Fehlen eines Weisungsrechts durch den Auftraggeber“, betont Schribl. Zwar besteht auch hier Sozialversicherungspflicht (inkl. Pensions- und Krankenversicherung), aber die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen gelten nicht. Das kann sich im Krankheitsfall, bei Schwangerschaft oder bei einer Kündigung deutlich bemerkbar machen. In der Praxis ist die Unterscheidung oft nicht so eindeutig, wie sie auf dem Papier erscheint. „Denn es zählt nicht, was im Vertrag steht, sondern wie die Arbeit tatsächlich organisiert ist“, betont der AK-Experte.

Scheinselbstständigkeit bei Lieferdiensten

Gerade in bestimmten Branchen – etwa bei Lieferdiensten, Nachhilfe, Eventorganisation oder im Kulturbereich – wird häufig ein freies Dienstverhältnis vereinbart, obwohl die tatsächliche Tätigkeit alle Merkmale eines echten Arbeitsverhältnisses erfüllt. Schribl: „Das kann etwa dann der Fall sein, wenn freie Dienstnehmer fixe Dienstzeiten einhalten müssen, Arbeitsanweisungen bekommen und sich nicht vertreten lassen dürfen.“ Solche Scheinselbstständigkeit oder Scheinfreiheit sei kein Kavaliersdelikt. „Sie führt dazu, dass Arbeitnehmer um ihre Rechte gebracht werden und oft schlechter sozial abgesichert sind.“