Eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts aus dem Dezember des Vorjahres sorgt für Nachwehen: Es wurde entschieden, dass der für Feiertagsarbeit bezahlte Grundstundenlohn (das sogenannte „Feiertagsarbeitsentgelt“) kein steuerfreier Feiertagszuschlag mehr ist, sondern ein steuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Das wurde zuvor anders gehandhabt: Das Feiertagsentgelt, also jenes Entgelt, das gebührt, wenn ein Arbeitnehmer an einem Feiertag seinen Dienst verrichtet, war steuerfrei.

Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer (ÖVP) will nun eine Korrektur erreichen. In einer Mitteilung an die Kleine Zeitung betont er: „Wer an Feiertagen arbeitet, soll das dafür zustehende Entgelt steuerfrei erhalten.“ In der Thematik werden Teile des Arbeitsruhegesetzes und des Einkommenssteuergesetzes schlagend. Daher soll das Einkommenssteuergesetz aus Sicht von Hattmannsdorfer so geändert werden, „dass Löhne und Gehälter für die Feiertagsarbeit wieder steuerfrei ausbezahlt werden können“, wie er auch im Gespräch mit den „Oberösterreichischen Nachrichten“ betonte.

„Engagement darf nicht bestraft werden“

Hattmannsdorfer verwies am Freitag auch gegenüber der APA auf die hunderttausenden Beschäftigten in der Gastronomie und Tourismus sowie im Gesundheits- und Sozialwesen, die besonders oft auch an Feiertagen hackeln. Er betonte die Verantwortung, die diese Menschen übernehmen. „Vom Pflegeheim bis zur Backstube sorgen diese Menschen dafür, dass das Leben nicht stillsteht. Wenn wir ihren Einsatz mit Steuern belegen, bestrafen wir Engagement.“ Hattmannsdorfer betont, dass im Jahr 2024 im Durchschnitt rund 230.000 Personen in der Beherbergung und Gastronomie beschäftigt waren und weitere rund 320.000 im Gesundheits- und Sozialwesen.

Zwei Gesetzesmaterien

Das Einkommenssteuergesetz zielt hier auf Zuschläge ab, die für Feiertagsarbeit zustehen, nicht aber auf das allgemeine Entgelt, das eben im Arbeitsruhegesetz geregelt ist. Hier ist das Bundesfinanzgericht zur Rechtsansicht gekommen, dass das laut Arbeitsruhegesetz gebührende Entgelt kein Zuschlag im Sinne der entsprechenden Regelungen im Einkommenssteuergesetz ist – und hat entsprechend entschieden.