Eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts aus dem Dezember des Vorjahres sorgt für Nachwehen: Es wurde entschieden, dass der für Feiertagsarbeit bezahlte Grundstundenlohn (das sogenannte „Feiertagsarbeitsentgelt“) kein steuerfreier Feiertagszuschlag mehr ist, sondern ein steuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Das wurde zuvor anders gehandhabt: Das Feiertagsentgelt, also jenes Entgelt, das gebührt, wenn ein Arbeitnehmer an einem Feiertag seinen Dienst verrichtet, war steuerfrei.