Gegen 3.40 Uhr ging bei der Freiwilligen Feuerwehr Niklasdorf die Alarmierung „B09 - Wald- und Heckenbrand“ ein. Wie sich herausstellte, war ein Osterhaufen, der für das am Samstag stattfindende Osterfeuer auf einer Wiese in der Nähe der Disco Bollwerk Niklasdorf vorbereitet worden war, in Brand geraten.
Osterhaufen nach zwei Stunden gelöscht
Ein aufmerksamer Passant hatte den Brand bemerkt und umgehend die Feuerwehr gerufen. Als diese am Einsatzort eintrafen, brannte der Osterhaufen bereits lichterloh. Mithilfe zweier Löschleitungen gelang es den Einsatzkräften, das Feuer unter Kontrolle zu bringen und schließlich zu löschen. Nach rund zwei Stunden konnte „Brand Aus“ gemeldet werden. Insgesamt standen 16 Mitglieder der Feuerwehr Niklasdorf unter der Einsatzleitung von Mario Kutschi im Einsatz. Die genaue Brandursache ist derzeit noch unklar.
Es ist übrigens nicht das einzige Osterfeuer in der Steiermark, das zu früh angezündet wurde: Bereits am Gründonnerstag brannte in Köflach (Bezirk Voitsberg) das Osterfeuer am Pibersteiner See – 52 Feuerwehrkräfte waren dort im Einsatz, um den Brand zu löschen. Und auch schon am Karfreitag rückten 19 Feuerwehrleute der FF Liezen gegen 23 Uhr aus, weil in einem abgelegenen Waldstück ein Osterfeuer unbeaufsichtigt brannte.
Strenge Regeln für Osterfeuer
Generell gelten für das Entzünden von Osterfeuern strenge Regeln. Unter anderem ein Zeitfenster von Samstag, 15 Uhr, bis Sonntag, 3 Uhr. Nur in der Landeshauptstadt Graz sind diese Feuer gänzlich verboten, in den Gemeinden des Sanierungsgebietes (Bezirke Graz-Umgebung und Leibnitz) darf pro Gemeinde in der Regel nur ein Brauchtumsfeuer entfacht werden. In den meisten anderen Gemeinden können auch Privatpersonen ein Osterfeuer anzünden, wenn sie das rechtzeitig im Gemeindeamt melden. Um eine Meldung vorab bittet auch die Feuerwehr, dies kann man ganz einfach über ein Online-Formular tun.
Darüber hinaus gibt die Verordnung des Landes Steiermark aus dem Jahr 2011 die Einhaltung der Sicherheitsabstände vor: Zu Energieversorgungs- und Betriebsanlagen mit leicht entzündlichen Gütern gelten mindestens 100 Meter; zu Gebäuden, Verkehrsflächen und anderen Objekten 50 Meter, zu Wald und Hecken 40 Meter. Bei starkem Wind darf gar kein Feuer gemacht werden bzw. muss unverzüglich wieder gelöscht werden. Feuerwehrsprecher Thomas Meier appelliert, dass Feuer immer bis zum Schluss bewacht werden müssen.