Gerade einmal fünf Jahre sind seit dem Beschluss der letzten großen Reform vergangen. Jetzt nimmt sich schwarz-rot-pinke Bundesregierung die nächste Überarbeitung der Sozialhilfe vor. 2019 gaben ÖVP und FPÖ den Bundesländern Höchstsätze vor und versuchten Einschränkungen für Mehrkindfamilien und Personen mit schlechten Deutschkenntnissen durchzusetzen. Zentrale Punkte wurden allerdings noch im selben Jahr vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Damit unterscheiden sich die Höhen der Leistungen zwischen den Bundesländern bis heute erheblich: Erhielten Leistungsempfänger 2023 in Vorarlberg und der Steiermark im Schnitt mehr als 900 Euro, waren es im Burgenland 671. Für Debatten sorgt immer wieder die Wiener Mindestsicherung – immerhin entfallen fast drei Viertel der bundesweiten Ausgaben in diesem Bereich auf die Bundeshauptstadt.

Einheitliche Leistungen

Jetzt plant Schwarz-Rot-Pink laut Regierungsprogramm einheitliche Tagessätze sowohl für Alleinstehende als auch für Menschen in einem gemeinsamen Haushalt. Für Arbeitsfähige soll außerdem das AMS stärker eingebunden werden, um einen raschen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten. Die finanzielle Zuständigkeit soll allerdings bei den Ländern verbleiben.

Die angestrebten Vereinheitlichungen seien grundsätzlich „kein schlechter Ansatz“, sagt Sozialrechtsexperte Walter Pfeil, emeritierter Professor der Uni Salzburg. Vor allem, was die Höhe der für Kinder ausbezahlten Beträge betrifft, bestünden „erhebliche Diskrepanzen“ zwischen den Bundesländern. Wichtig sei allerdings, dass auch bei Vereinheitlichungen die Höhe der Wohnkosten in unterschiedlichen Teilen Österreichs berücksichtigt würden. „Lidl und Hofer haben in Wien und im Waldviertel das gleiche Preisniveau, aber beim Wohnen sind die Unterschiede riesig“, betont er. Auch könne er sich vorstellen, „dass für arbeitsfähige Personen ein eigenes System geschaffen wird, das vom AMS administriert wird“, sagt Pfeil, rechtlich wäre das wohl eine zulässige Differenzierung gegenüber Nicht-Arbeitsfähigen.

Änderungen bei Kindern

Fraglich ist, wie viel Geld es künftig für Kinder geben soll. Derzeit ist im Regierungsprogramm ein einheitlicher Betrag analog zur Höhe des Familienzuschlags beim Arbeitslosengeld vorgesehen, dieser soll wiederum erhöht werden. Welcher Betrag der Bundesregierung vorschwebt, geht aus dem Programm nicht hervor. Aktuell beträgt der Familienzuschlag beim Arbeitslosengeld 97 Cent pro Tag und Kind. Sollte dieser Wert für Sozialhilfeempfänger kommen, käme das einer massiven Kürzung gleich: 2025 gibt es etwa in Kärnten und in der Steiermark pro Kind gut 250 Euro, in der Steiermark ab dem vierten Kind um rund 40 Euro weniger.

Eine Kürzung in diesem Ausmaß wäre wohl nicht nur politisch, sondern auch rechtlich heikel, betont Pfeil: Immerhin hat der VfGH bereits 2019 die von Türkis-Blau angestrebten Höchstsätze pro Kind als im Rahmen eines auf Bedarfsdeckung ausgerichteten Systems als unsachlich aufgehoben. Nach diesem Modell hätte es ab dem vierten Kind monatlich rund 43 Euro gegeben.

Mögliche „Kindergrundsicherung“

Längerfristig könnte für Kinder eine Alternative zur Sozialhilfe erarbeitet werden, im Wahlkampf forderte die SPÖ eine „Kindergrundsicherung“. Neben einem Ausbau von Sachleistungen könnte eine gesonderte Geldleistung für Kinder kommen: Die Einführung einer solchen soll „in einer ressortübergreifenden Umsetzungsstudie geprüft“ werden, bleibt das Regierungsprogramm vage.

Keine Sozialhilfe für Asylberechtigte in „Integrationsphase“

Bis zu drei Jahre sollen Asylberechtigte künftig in einer „Integrationsphase“ keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Stattdessen soll es eine eigene, niedrigere Leistung geben.

Auch hier sieht Pfeil rechtliche Herausforderungen: Eine solche Schlechterstellung würde allerdings sowohl österreichischem Verfassungsrecht als auch Unionsrecht widersprechen, sagt Pfeil. Laut der österreichischen Rechtsprechung müssen Asylberechtigte besser gestellt sein als andere Ausländer, die die Möglichkeit hätten, in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Laut Unionsrecht dürfen Schutzberechtigte bei Sozialleistungen nicht schlechter gestellt sein als Staatsbürger.