Unzulässig kurze Befristungen von Gutscheinen haben die Konsumentenschützerinnern und Konsumentenschützer des VKI in den vergangenen Jahren stark beschäftigt - auch ohne pandemiebedingt abgesagter Veranstaltungen und Kunden, die dafür ihr Geld zurück haben wollten. Und noch immer erleben jene, die einen Gutschein einlösen möchten, mitunter ihr blaues Wunder. Auf die 30-jährige allgemeine Verjährungsfrist von Gutscheinen, kann man sich nämlich nur berufen, wenn auf dem Gutschein nichts anderes vermerkt ist. "Es ist wichtig, genau zu schauen, was auf dem Gutschein drauf steht", betonen die Expertinnen und Experten des VKI.