Gutscheine sind beliebte Geschenke, die Beschenkten lassen sich mit der Einlösung manchmal aber viel Zeit. Ein Leser fand gar einen 500-Schilling-Gutschein von 1996 im Nachlass seiner Mutter. "Der Gutschein ist von der Firma Wolford, für Wolford-Boutiquen. Da ich kein Ablaufdatum darauf erkennen kann, dürfte er wohl noch gültig sein", ist seine Überlegung. "Allerdings ist er auf Schilling ausgestellt, ist er dadurch ungültig?", fragt er sich.

30 Jahre Gültigkeit

Wir haben bei den Konsumentenschützern der Arbeiterkammer Steiermark nachgefragt. AK-Experte Michael Knizacek erklärt dazu: "Grundsätzlich weisen käuflich erworbene Gutscheine eine Gültigkeit von 30 Jahren auf. In der Praxis sehen sich Verbraucher häufig mit Verkürzungen dieser Frist konfrontiert. Diese sind in vielen Fällen unzulässig, sofern die Einlösung ohne sachlich nachvollziehbare Gründe über­mäßig erschwert wird. Da im vorliegenden Fall – soweit ersichtlich – jedoch keine Befristung aufscheint, sei eine Beurteilung bezüglich einer Fristverkürzung nicht erforderlich. "Der Gutschein ist somit 30 Jahre lang gültig und kann daher weiterhin eingelöst werden, sofern die ausstellenden Unternehmen noch existieren. Anders gestaltet sich die Situation lediglich im Falle eines unentgeltlichen Werbegutscheins."

Dass der Wert noch in Schilling angegeben ist, schade dabei nicht, es habe eine entsprechende Umrechnung in Euro zu erfolgen. "Um möglichen Diskussionen im Zuge der Einlösung vorzubeugen, raten wir Ihrem Leser zur vorherigen Kontaktaufnahme mit dem ausstellenden Unternehmen", lautet der Rat des Experten.