Ein Lamborghini schwimmt am Wörthersee. Möglich gemacht hat diese Aktion zum Sportwagen-Festival in Velden „The Island“. Der Besitzer und Betreiber der schwimmenden Plattform musste sich am Dienstag wegen grob fahrlässiger Tötung verantworten. Weniger als zwei Monate nach dem Sportwagen hatte der Unternehmer ein Paar aus der Steiermark mit an Bord. Ein romantischer Ausflug mit Dinner am See hätte es werden sollen. Ein damals 38-Jähriger erlitt einen Herzstillstand, fiel von der Plattform und ertrank.
Doch warum spielt dabei ein 800.000 Euro teurer italienischer Sportwagen eine Rolle? „Alle kannten ‚The Island‘“, erklärte die Verteidigung. Es gab zahlreiche Medienberichte, der Tourismusverband warb damit und auch über die Kärnten Card habe man sie buchen können. Es habe Abklärungen mit der Behörde und eine Kontrolle des Arbeitsinspektorates gegeben. „Dabei war immer alles in Ordnung. Es gab keine Beanstandungen oder Auflagen. Mein Mandant ist davon ausgegangen, dass mit ‚The Island‘ alles rechtens sei“, sagt Anwalt Franz-Josef Giesinger, der vor Gericht auch ein Foto des Verstorbenen zeigt, wie er als Zimmermann schwindelfrei auf einem Dach in großer Höhe zu sehen ist.
Der Angeklagte bekannte sich nicht schuldig. Unter Tränen erzählte er, wie nahe ihm der Tod des Steirers, der auch Vater eines Sohnes war, neun Monate danach noch gehe. Insgesamt waren damals sieben Personen an Bord. Fünf Gäste, der Betreiber und sein Koch. „Ich habe gesehen, wie er zum Bug geht und wie ein Baumstamm ins Wasser fällt“, schilderte der 61-Jährige. Zu diesem Zeitpunkt sei man mit maximal zwei km/h unterwegs gewesen.
15 Bier? „Er hat nicht einmal gewankt“
Als betrunken – laut seiner Lebensgefährtin habe ihr Freund an diesem Tag 15 Bier konsumiert – habe er seinen Gast nicht wahrgenommen. Er sei nicht einmal gewankt. „Maximal ein Damenspitz.“ Er habe für ihn nur den Eindruck gemacht, sich auf seiner Insel nicht wohlzufühlen. „Er hat das Essen und den Wein kaum angerührt. Ich habe ihm und seiner Freundin auch angeboten, in Pörtschach von Bord zu gehen. Das wollten sie aber nicht“, sagt der Angeklagte. Dass Menschen bei ‚The Island‘ von Bord gehen, komme immer wieder vor. Oft werfen sich die Gäste gegenseitig hinein. Dass man hineinspringen und auch in der Dunkelheit noch schwimmen kann, sei Teil des Angebots.
Bin kein „Baywatch-Schwimmer“
Eine große Rolle im Prozess spielten die drei hinzugezogenen Gutachter. „Warum sind sie ihm nicht nachgesprungen?“, wollte Schifffahrtsexperte Hermann Stefan vom Angeklagten wissen. „Ich weiß, dass man einem Ertrinkenden nicht nachspringt“, antwortete der Betreiber. Er sei in seinem Alter und durch sein Übergewicht auch kein „Baywatch-Schwimmer“. Die Freundin des Opfers wollte ihm nachspringen. „Da habe ich gesagt: ‚Sicher nicht. Der zieht dich runter‘“, sagt der Angeklagte. Weil es sich laut Sachverständigen nicht um ein „normales Linienboot“ gehandelt habe, seien die Sicherheitsvorkehrungen nur schwer zu klassifizieren gewesen. Vieles an Bord sei „Marke Eigenbau“, der gesamte Aufbau eine „vollständige Eigenkonstruktion“. „Ich hätte die Plattform nicht zugelassen“, sagte der Sachverständige, der das vorgelegte Schiffspatent des Angeklagten für ausreichend erklärte.
Illegal unterwegs gewesen
Laut Staatsanwaltschaft sei die Insel ohne Konzession, ohne Zulassung, ohne nötigem Patent, ohne Suchscheinwerfer, ohne Rettungswesten und ohne genügend Schwimmwesten unterwegs gewesen. Das bestritt der Angeklagte zumindest in Teilen. Er habe sein Patent schon im Jahr 2006 gemacht und sei der Meinung gewesen, aufgrund der geringen Rumpfgeschwindigkeit seines Gefährts auch keine Zulassung zu benötigen. Zudem habe er LED-Licht installiert gehabt und in einer Box noch weitere Schwimmwesten vorrätig gehabt. Der Antrieb des Motors von sechs kW hat laut Anklage sowohl ein Patent als auch eine Zulassung nötig gemacht. Schifffahrtsrechtlich sei „The Island“ also illegal unterwegs gewesen.
Opfer führte Selbstgespräche
Wirklich romantisch war das Dinner am Wörthersee laut Schilderungen der Freundin des Opfers nicht. Ihr Freund habe tagsüber an diesem schönen Sommertag im August schon sehr viel getrunken und sich dann auch dementsprechend benommen, sogar alkoholbedingte Selbstgespräche geführt und sich auf dem Floß übergeben. „Er war sehr ungut. Ich habe mich beim Betreiber für ihn entschuldigt. Er hat ihn beschimpft und er ist auf ihn losgegangen, weil er immer wieder mit dem Wein gekommen ist“, sagte sie aus.
Die Verteidigung wollte das so nicht gelten lassen. Zumal der körperliche Zustand des Opfers für den Prozess von wesentlicher Bedeutung ist. Die kolportierten 15 großen Biere würden mit dem Bericht der Gerichtsmedizin (“mittelgradig alkoholisiert“) nicht in Einklang zu bringen sein. Zudem hätte es auf der Plattform keine Rückstände von Erbrochenem gegeben. Aufklärung über die Alkoholisierung lieferte das toxikologische Gutachten. Der Blutalkoholgehalt ist bei 2,17 Promille gelegen. Alles zwischen 1,5 und 2,5 wird aus Sicht der Gerichtsmedizin als „mittelgradig“ eingestuft. Rückstände von Drogen oder Arzneimitteln wurden nicht festgestellt. Auch Grunderkrankungen seien nicht vorgelegen. „15 Bier glaube ich aus gutachterlicher Sicht nicht, das erscheint mir zu hoch. Zehn Bier wären aber möglich“, sagt der Toxikologe Manfred Kollroser.
„Baywatch-Syndrom“
Von einem „Badetod“ bzw. „Reflextod“ sprach die medizinische Gutachterin Alexandra Maierhofer. Das sei eine spezielle Form des Ertrinkens, die von Hitze und Alkohol begünstigt wird. Der Tod kann innerhalb weniger Sekunden eintreten. „Der Alkohol weitet die Gefäße aus. Wenn man plötzlich ins Wasser fällt, ziehen sie sich zusammen und das Herz kann unter Umständen die nötige Pumpleistung nicht erbringen“, beschreibt die Medizinerin. Das Opfer habe zum Zeitpunkt des Eintritts ins Wasser mit Sicherheit noch gelebt. Der 38-Jährige hat auch Wasser eingeatmet. In Fachkreisen spricht man von einem „Baywatch-Syndrom“. Das beschreibe aber eher ein lautloses Untergehen und kein, wie in der gleichnamigen Serie oft dargestellten, nach Hilfe Schreien und Herumfuchteln im Wasser.
Verteidigung will weitere Gutachter
Der Prozess wurde vertagt. Die Verteidigung beantragte weitere Gutachten aus den Bereichen der Schifffahrtstechnik, dem Zulassungswesen und der Biomechanik. Damit soll bewiesen werden, dass in jenem Bereich, in dem das Opfer ins Wasser stürzte, keine Rehling vorgeschrieben gewesen wäre. Aufgrund des Körperschwerpunkts hätte eine Rehling von zumindest vorgeschriebenen 60 Zentimetern Höhe den Sturz ins Wasser sogar noch begünstigt, führte Anwalt Giesinger aus.