In unseren Kundengesprächen haben wir festgestellt, dass nur wenige wissen, dass bei der Vermittlung von Mietwohnungen der erste Auftraggeber eines Maklers die Maklerprovision zu zahlen hat,“ berichtet der Wiener Rechtsanwalt Roland Weinrauch aus der aktuellen Praxis. Vom Bestellerprinzip können also sowohl jene, die vermieten, als auch die, die mieten, betroffen sein. Mieterinnen und Mieter werden allerdings nur dann zahlungspflichtig, wenn sie einen Vertrag mit dem Makler abgeschlossen haben und daraufhin eine Wohnung vermittelt bekommen, mit deren Vermittlung der Makler nicht vorher schon durch den Vermieter oder die Hausverwaltung beauftragt war.