Ein Großteil der Unfälle passiert in der Freizeit, derzeit wohl besonders häufig auf den Skipisten des Landes. Die gesetzliche Unfallversicherung ist aber nur für Arbeitsunfälle gedacht, Freizeitunfälle sind ausschließlich über eine private Unfallversicherung abdeckbar – zumindest theoretisch, in der Praxis warten auf Betroffene immer wieder unliebsame Überraschungen. „In jüngster Vergangenheit erleben wir es leider gehäuft, dass Unfallversicherungen Ansprüche mit fadenscheinigen Argumenten ablehnen und Leistungen verweigern“, berichtet die Anwältin Diana Haider von der Grazer hba-Rechtsanwälte GmbH.
Der OGH hat bereits Stellung bezogen
Sie war selbst zwei Jahre lang als Schadenreferentin bei einer privaten Versicherung tätig – unter anderem im Bereich Unfallversicherung. In einem ihrer aktuellen Fälle steht in den Unfallversicherungsbedingungen, wie sie sagt, eine 15-Monats-Frist, binnen der Ansprüche aus dem Baustein einer dauernden Invalidität geltend gemacht werden müssen. Es braucht allerdings 12 Monate, bis überhaupt von einer dauernden Invalidität gesprochen werden kann, die Meldefrist danach ist folglich kurz. Daran spießt sich nun die Auszahlung der Invaliditätsrente für ein Unfallopfer, das sich von seinen massiven Verletzungen vor eineinhalb Jahren bis heute nicht erholt hat. Der Oberste Gerichtshof (OGH) habe sich auch schon mehrmals dazu geäußert, dass es unter bestimmten Umständen sittenwidrig ist, sich auf eine Meldefrist zu berufen, wie Haider erklärt. Auch finde sich in den gesamten Versicherungsunterlagen kein Hinweis darauf, wie eine ordnungsgemäße Meldung an das Versicherungsunternehmen überhaupt zu erfolgen habe.
Hinzuzufügen ist, dass im konkreten Fall alle vorhandenen medizinischen Unterlagen an den Versicherer übermittelt worden waren und die Versicherung die Vollmacht hatte, selbst medizinische Unterlagen bei den behandelnden Ärzten und Krankenhäusern einzuholen. Haider sagt: „Im Groben entspricht es der Rechtsprechung des OGH, dass der Versicherung nur die medizinischen Unterlagen zu übermitteln sind, aus denen sich eine etwaige Invalidität ergibt.“ Das könne, um zwei Beispiele zu nennen, ein OP-Bericht sein oder ein Schreiben vom Hausarzt. „Wenn die Versicherung darüber hinaus noch etwas will, muss sie das sagen.“
Gleich alle Ansprüche geltend machen
Haider kommt deshalb zum Schluss: „Ich kann nur an jeden appellieren, die Versicherungsbedingungen auf eine derartige Frist hin zu überprüfen. Manche Versicherungen haben eine solche Frist nicht, andere schon. Erkundigen Sie sich schriftlich bei Ihrem Versicherungsbetreuer!“ Sie empfiehlt dringend, die Versicherung bereits in der Unfallmeldung schriftlich darauf hinzuweisen, „dass alle Ansprüche, insbesondere dauernde Invalidität, geltend gemacht werden“.
Grundsätzlich ist ein Unfall als plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis definiert, durch das die versicherte Person unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. „Im Wesentlichen sollen damit Krankheiten und Selbstverletzungen ausgeschlossen werden“, sagt Haider. Der Unfall ist in weiterer Folge schnellstmöglich – binnen drei Tagen oder einer Woche – dem Versicherer anzuzeigen. Dabei ist der Unfallhergang zu schildern und wenn möglich, sollten auch sofort medizinische Unterlagen an den Versicherer übermittelt werden – mit dem erwähnten Zusatz, dass alle Ansprüche geltend gemacht werden.
Nur Schriftliches hat Gewicht
Wichtig ist, wie Haider betont, dass die Kommunikation mit der Versicherung schriftlich erfolgt. „Keine versicherte Person sollte sich mit mündlichen Zusagen vertrösten lassen!“ Unfallopfer sollten noch nicht erbrachte Leistungen der Versicherung auch immer wieder schriftlich fordern und nachfragen, ob weitere Unterlagen für die Schadensabwicklung benötigt werden. „Man darf sich nicht abwimmeln lassen, sondern muss lästig sein! Immer wieder schreiben und nachfragen ist wichtig!“
Weil die konkreten Ansprüche einer versicherten Person nur aus der individuellen Polizze ersichtlich sind, ist es freilich schon vor Vertragsabschluss ratsam, die Bedingungen genau zu lesen und gegebenenfalls nachzufragen. Haider weist auf eine mögliche Falle bei der Mitversicherung von Familienmitgliedern hin: „Häufig werden Ehepartner und Kinder nicht mit den Namen genannt, es wird nur die Anzahl der Versicherten angegeben, was zu Missverständnissen führen kann.“