Aktionen wie jene des Zustelldienstes Lieferando, der heuer rund 1000 Mitarbeiter gekündigt hat, um sie als freie Dienstnehmer weiter ihren Job machen zu lassen, seien nichts, „was wir in Österreich wollen“, sagte Sozialministerin Corinna Schumann, nachdem der Sozialausschuss des Parlaments einstimmig für Kündigungsregeln und Kollektivverträge für Personen in arbeitnehmerähnlichen freien Dienstverhältnissen gestimmt hatte. Noch ist nichts in Stein gemeißelt, aber was sich diese Personengruppe zum jetzigen Zeitpunkt erwarten?

„Die Arbeiterkammer begrüßt die geplanten Änderungen als Schritt in die richtige Richtung“, stellt AK-Experte Stefan Jäger klar. Derzeit gebe es für freie Dienstnehmer überhaupt kein soziales Schutzprinzip, keine Mindeststandards „Es gibt keinen Mindestlohn, keinen bezahlten Krankenstand, keinen bezahlten Urlaub, kein Arbeitszeitgesetz.“ Zusätzlich sei heuer durch eine OGH-Entscheidung auch völlig unklar geworden, welche Kündigungsfristen gelten, betont der Experte.

Maximal sechs Wochen Kündigungsfrist

Ab 1. Jänner 2026, so ist es zumindest geplant, soll für freie Dienstnehmer in den ersten zwei Dienstjahren eine Kündigungsfrist von vier Wochen gelten, danach sechs Wochen – ohne weitere Steigerung in Abhängigkeit von den Dienstjahren. Eine Kündigungsmöglichkeit gibt es zum 15. oder Letzten eines Monats. „Statt freie Dienstnehmer in die bestehenden Kündigungsregeln einzubeziehen, die mit sechs Wochen beginnen und mit der Dauer der Beschäftigung mehrmals steigen, hat man hier eigene Kündigungsmodalitäten geschaffen“, wie Jäger sagt. Er warnt auch vor dem Irrtum, anzunehmen, dass mit 1. Jänner 2026 alle freien Dienstnehmer von der Regelung profitieren können: „Vereinbarungen, die bis 31. 12. 2025 abgeschlossen werden, behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sie schlechter sind.“ Die neue Regelung gilt nur für neue Verträge ab dem 1. Jänner 2026.

Ein Kollektivvertrag ist lediglich möglich

Das eigentliche Novum ist freilich, dass freie Dienstnehmer in Zukunft in Kollektivverträge (KV) miteinbezogen werden können oder eigene KV für diese Gruppe geschaffen werden können. Der große Knackpunkt dabei: Es gibt keinen Automatismus, keine automatische Einbeziehung etwa in den Kollektivvertrag der Fahrradboten, um nur ein Beispiel zu nennen“, sagt Jäger. Fachgewerkschaften und die zuständige Fachgruppe der Wirtschaftskammer müssten als Kollektivvertragsparteien explizit vereinbaren, dass diese Personengruppe in den KV mit einbezogen wird und auf welche Teile des KV sich das bezieht. Damit wäre jedenfalls die Festsetzung eines Mindestlohns möglich. Zusätzlich ließen sich beispielsweise auch Zulagen, Sonderzahlungen oder Überstunden regeln.

Bezahlter Urlaub ist eine andere Geschichte

Gert-Peter Reissner, Leiter des Instituts für Arbeitsrecht und Sozialrecht an der Uni Graz gibt an dieser Stelle zu bedenken: „Ansprüche auf bezahlten Urlaub oder bezahlten Krankenstand können im KV geregelt werden – das ist aber eher ungewöhnlich, weil das Gesetz für Arbeitnehmer sehr gut ist.“ Damit würden freie Dienstnehmer, bei denen ja kein echtes Dienstverhältnis vorliegt, von der Öffnung etwaiger bestehender Kollektivverträge nur bedingt profitieren. Ob und wann es einen eigenen Kollektivvertrag für freie Dienstnehmer geben könnte, sei aus heutiger Sicht nicht einschätzbar, und hänge vom Verlauf etwaiger Verhandlungen zwischen den KV-Parteien ab.

Eine Reißleine gibt es auch

Sollten sich die Sozialpartner nicht einigen können, gibt es einen Ausweg, den Reissner anspricht: Beide Seiten können im Alleingang einen Antrag auf „Satzung“ eines bestehenden Kollektivvertrags stellen. „Satzung meint die Ausweitung des Geltungsbereichs des KV durch das Bundeseinigungsamt, es handelt sich um eine Allgemeinverbindlicherklärung durch eine Verordnung des Staates“, sagt Reissner. Der Haken dabei: Die Satzung zugunsten freier Dienstnehmer kann sich nur auf Mindestentgelt und Mindestauslagenersatz beziehen, nicht auf sonstige Regelungen im KV. Reissner und Jäger sind sich einig: Die neue Regelung ist nur ein erster Schritt, um die Arbeitsbedingungen für eine bestimmte Personengruppe zu verbessern.