Auch, wenn es nur ein kleiner Trost für Betroffene ist: Katastrophenschäden am Hauptwohnsitz sind in voller Höhe von der Steuer absetzbar. „Die Kosten können von Privatpersonen als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden oder mittels eines Frei­be­trags­be­scheids für das laufende Kalenderjahr vorgezogen werden, wenn einige Voraussetzungen erfüllt werden“, sagt die Steuer-Expertin Beate Weinhandl von Rabel & Partner/Deloitte.