"Mangels vorliegender Beweise für eine propagandistische Wiedergabe der strafrechtlich relevanten Textpassagen im Kreis der Mitglieder der 'Pennalen Burschenschaft Germania Wiener Neustadt' und aufgrund des Umstandes, dass trotz einer chemischen Analyse der Zeitpunkt der Schwärzung der inkriminierten Textpassagen in den Liederbüchern nicht mehr exakt und damit eine Beweismittelfälschung in Bezug auf das Ermittlungsverfahren nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, wurde auch das Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen §§ 3g Verbotsgesetz 1947 und § 293 Abs 1 StGB aus Beweisgründen eingestellt", teilte die Staatsanwaltschaft weiter mit.