Wer darf Befreiungen von der Impfpflicht aus medizinischen Gründen ausstellen?
MARIA PAULKE-KORINEK: Es ist notwendig, dass die temporären Ausfallsgründe im zentralen Impfregister landen müssen. Hier gibt es zum einen den Weg über Spezialambulanzen, zum anderen über Gynäkologinnen und Gynäkologen im Fall von Schwangerschaften und der dritte Weg sind Epidemie- bzw. Amtsärzte. Es müssen dann auch entsprechende ärztliche Befunde und Dokumentationen vorgelegt werden.