Seit die Impfungen gegen das Coronavirus zugelassen sind, haben viele Menschen Sorgen vor eventuellen Nebenwirkungen. Letzte Woche sorgte dann Gudula Walterskirchen, Historikerin und bis vor kurzem Herausgeberin der Niederösterreichischen Nachrichten und der Burgenländischen Volkszeitung, diesbezüglich für Aufregung. In der Servus TV-Sendung „Talk im Hangar-7“ behauptete Walterskirchen, dass Ärztinnen und Ärzten in Österreich einen großen Teil der Impfnebenwirkungen nicht melden würden. Grund dafür sei, dass es von Seiten der Ärztekammer „nicht erwünscht sei“, dass Medizinerinnen und Mediziner einer Vielzahl an derartigen Vorfällen weitermelden. Doch stimmt das überhaupt?

Gesetzliche Verpflichtung

Die Ärztekammer dementiert die Vorwürfe. Denn bei Impfnebenwirkungen gibt es genaue Richtlinien, an die sich Medizinerinnen und Mediziner halten müssen: „Für Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie andere Angehörige von Gesundheitsberufen besteht in Österreich eine gesetzliche Meldepflicht für vermutete Nebenwirkungen sowie für das Ausbleiben der erwünschten Wirkung eines Arzneimittels“, heißt es vonseiten der Ärztekammer. Auch Impfdurchbrüche sind meldepflichtig. Festgeschrieben ist das in § 75g des Arzneimittelgesetztes. Somit gibt es für medizinisches Personal nicht nur eine moralische, sondern auch eine gesetzliche Verpflichtung, etwaige Nebenwirkungen zu melden.

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Eine Ausnahme kann nur dann gemacht werden, wenn das medizinische Personal ausschließen kann, dass das Ereignis in einem Zusammenhang mit der Impfung steht. Die Ärztekammer meint dazu: „Entsprechend der Gesetzeslage hat keine Meldung zu erfolgen, wenn ein Ereignis zwar in zeitlicher Nähe mit der Impfung auftritt, jedoch von dem zuständigen Mitarbeiter im Gesundheitswesen kein Zusammenhang mit der Impfung festgestellt wird.“ Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die oder der Betroffene an einer bekannten Grunderkrankung leidet.

Im Zweifelsfall wird gemeldet 

Kann nicht sicher festgestellt werden, ob das unerwünschte Ereignis auf die Impfung oder eine Grunderkrankung zurückzuführen ist, ist das medizinische Personal vonseiten der Ärztekammer dazu aufgerufen, eine offizielle Meldung vorzunehmen: „Im Zweifelsfall sollte eine Meldung erfolgen, denn jeder Meldung, die im Zusammenhang mit einer Impfung steht, wird seitens der zuständigen Behörde nachgegangen.“

Zusätzlich haben auch Einzelpersonen die Möglichkeit, eine Impfnebenwirkung zu melden, wenn sie den Verdacht haben, dass eine solche der Fall ist: „In Österreich können Nebenwirkungen von Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen freiwillig direkt an das BASG gemeldet werden“, so die Ärztekammer. Das BASG ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen. Dieses ist dafür zuständig, alle in Österreich vermutete Nebenwirkungen auf Arzneimittel und Impfstoffe zu erfassen. Einen aktuellen Bericht über die gemeldeten Nebenwirkungen kann man auf der Website der BASG einsehen.

Überprüfung 

Werden Nebenwirkungen gemeldet, muss diesen Meldungen nachgegangen werden, erklärt das BASG: „Nach erfolgter Bearbeitung und Begutachtung werden die Daten gemäß den geltenden europäischen Gesetzen und Richtlinien an die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) weitergeleitet.“ Die Daten stehen dann den für diese Zulassungen verantwortlichen nationalen Arzneimittelbehörden und auch allen anderen europäischen Arzneimittelzulassungsbehörden zur laufenden Überwachung der Sicherheit zur Verfügung. Das erfolgt bei Meldungen durch medizinisches Personal genauso wie bei jenen, die durch Privatpersonen getätigt werden.

Die eingegangenen Daten unterliegen immer wieder Risikobewertungen. Alle Aspekte, die für die Sicherheit und Wirksamkeit von einem Impfstoff relevant sind, werden analysiert, erklärt das BASG: „Gegebenenfalls werden neue Nebenwirkungen in die Fach- und Gebrauchsinformation des jeweiligen Impfstoffs aufgenommen oder andere Maßnahmen gesetzt, um eine sichere und wirksame Anwendung zu gewährleisten.“