„Soll zum Schutz der Kärntner Natur (einschließlich des Landschaftsbildes) die Errichtung weiterer Windkraftanlagen auf Bergen und Almen in Kärnten landesgesetzlich verboten werden?“

Das war die Frage, die die Kärntnerinnen und Kärntner in der Volksbefragung am 12. Jänner dieses Jahres beantworten sollten.

Doch genau diese Frage war wertend und hat dem Kärntner Volksbefragungsgesetz widersprochen. Zu diesem Schluss kommt der Verfassungsgerichtshof (VfGH). Das Höchstgericht hat damit, wie es am Dienstag bekanntgegeben hat, der Anfechtung der Volksbefragung stattgegeben. Insgesamt 163 Personen, darunter auch viele Kritiker der Windkraft, haben Anfechtungen eingebracht und jetzt recht bekommen.

Urteil hat keine Folgen

Direkte Folgen hat das VfGH-Urteil allerdings keine: Denn mittlerweile haben sich die vier im Landtag vertretenen politischen Parteien auf eine Vorgehensweise geeinigt und eigene Zonen für die Errichtung von Windkraftanlagen festgelegt. Nach dieser sogenannten Zonierung dürfen nur auf 0,077 Prozent der Fläche Kärntens Windkraftanlagen gebaut werden. Viele dieser rund 50 möglichen Windräder sind bereits gebaut, in Bau oder genehmigt.

Die vorgelegte Frage verstößt laut Verfassungsgerichtshof gegen das Kärntner Volksbefragungsgesetz, wonach sie keine wertenden Beifügungen enthalten darf. Der VfGH hat daher die Anordnung dieser Volksbefragung durch die Kärntner Landesregierung aufgehoben und infolge der Anfechtung der Volksbefragung stattgegeben.

So lautet die Begründung

Und so begründet der VfGH seine Entscheidung: Eine Volksbefragung hat den Zweck, den Willen der Stimmberechtigten über eine bestimmte Angelegenheit herauszufinden. Dieser Zweck verbietet eine Frage, mit der versucht wird, die Antwort in eine bestimmte Richtung zu lenken. In diesem Sinn schreibt das Kärntner Volksbefragungsgesetz ausdrücklich vor, dass die Frage, die zur Abstimmung gestellt wird, möglichst kurz, sachlich und eindeutig und ohne wertende Beifügungen zu formulieren ist.

Die in der Frage gewählte Formulierung, ein Verbot von Windkraftanlagen „auf Bergen und Almen“ kann dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, aber auch andere Interessen berühren oder diesen sogar entgegenwirken, so etwa dem Interesse an einer autarken oder regionalen Energieversorgung, finden die Verfassungsrichter. Die Hervorhebung von nur einem Interesse in der Fragestellung lenkt daher die Antwort in eine bestimmte Richtung.

Falscher Ort, um einen Gesichtspunkt hervorzuheben

Die Fragestellung einer Volksbefragung ist, wie der VfGH betont, nicht der Ort, um – in zwangsläufig wertender Weise – einen von mehreren Gesichtspunkten hervorzuheben. Um die einzelnen Gesichtspunkte zu diskutieren, dient etwa der Zeitraum zwischen der Anordnung der Volksbefragung und der Befragung selbst, befindet der VfGH.

Hohe Kosten

Was bleibt also von der jetzt aufgehobenen Volksbefragung? In erster Linie die Gesamtkosten von rund 1,2 Millionen Euro für die öffentliche Hand. In einer Pressekonferenz zwei Tage nach der Befragung erklärte Landeshauptmannstellvertreterin und Finanzreferentin Gaby Schaunig (SPÖ), dass „auf Basis von 641.000 Euro plus 100.000 Euro an Papierkosten der Kostenersatz an die Gemeinden beschlossen“ worden ist.