Seit März 2020 arbeitete ein Kärntner Stubenmädchen in einem Hotel in Oberkärnten. Drei Monate später wurde das Hotel an einen neuen Inhaber verkauft. Statt der Übernahme des Stubenmädchens – das sich während der Betriebsübernahme im Krankenstand befand – wurde diese nicht mehr übernommen. Gemäß Paragraf 3 des AVRAG müsse aber laut Arbeiterkammer (AK) Kärnten der neue Inhaber bei einem Betriebsübergang in die bestehenden Arbeitsverhältnisse als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten eintreten.