Mit der 34. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) kann seit 1. März bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 80 km/h im Ortsgebiet und 90 km/h außerorts das Auto beschlagnahmt und in weiterer Folge auch versteigert werden. Hat der Fahrer eine einschlägige Vorstrafe, beispielsweise durch die Teilnahme an illegalen Autorennen, sind Beschlagnahme und Verfall schon bei einer Überschreitung von mehr als 60 km/h innerorts und 70 km/h außerorts möglich.
Faktencheck
Warum nicht jedes Raser-Auto beschlagnahmt werden kann
Kärntner Polizeichef erklärt: Ist der Pkw beispielsweise auf die Eltern zugelassen, darf er nicht eingezogen und versteigert werden. Raser hat aber ein lebenslanges Lenkverbot für dieses Kfz.
© Jürgen Fuchs