Darf der Arbeitgeber Aufzeichnungen über den 3G-Status seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen?

MAX TURRINI, Arbeitsrechtsexperte der Arbeiterkammer Kärnten: Es ist problematisch, dass die Verordnung überhaupt keine Rechtsgrundlagen nach der Datenschutzgrundverordnung (DSVGO) schafft. Einen Impf- oder Genesungsnachweis darf der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nicht speichern. Nach Zustimmung der Beschäftigten darf der Arbeitgeber aber sehr wohl den Nachweis speichern, beziehungsweise vermerken, ob jemand geimpft oder genesen ist und bis wann dieser Nachweis gilt (etwa 360 Tage nach der Vollimmunisierung).

Gilt das für alle Arbeitnehmer?
Ja, es gilt für sämtliche Beschäftigte, sobald sie physischen Kontakt zu anderen haben, "an jedem Ort der beruflichen Tätigkeit".

Wie häufig müssen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber kontrolliert werden?
Der Kontrollmechanismus muss der Größe und der Art des Betriebes angemessen sein. Ich kann in einem Industriebetrieb kaum Tausende von Beschäftigten täglich überprüfen. Je eher der Umgang mit vulnerablen Personen gegeben ist, umso häufiger muss kontrolliert werden. Das heißt: Wie häufig in einem Betrieb kontrolliert wird, hängt von dessen Art und dem Infektionsrisiko ab. Sinnvoll wären Kontrollen im Rahmen von wöchentlich bis 14-tägig, gerade bei vielen Testzertifikaten sind dichtere Kontrollen angeraten. Einmal im Monat zu kontrollieren wird zu wenig sein. Es spricht auch nichts gegen tägliche Kontrollen, die Verordnung gibt lediglich das Mindestmaß vor.

Für die Einhaltung der Verordnung sind sowohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer haftbar. Und ja: Selbst wenn in einem Betrieb nicht kontrolliert würde, muss ich als Arbeitnehmer natürlich die Regelung einhalten.

Darf ein Arbeitgeber trotz 3G-Regelung im Büro schärfere Maßnahmen anordnen, etwa eine FFP2-Maskenpflicht auf Allgemeinflächen?
Der Gesetzgeber steckt einen Rahmen ab, der grundlegend ausreichend sein sollte. Es wird wohl ein „Klassiker“ werden, dass vom Arbeitgeber eine FFP2-Maskenpflicht trotz 3G verlangt wird, dieser also eine „härtere Gangart“ einschlägt. Strengere Regeln sind aber nur dort möglich, wo es begründet ist, also wenn eine Interessensabwägung durchgeführt wird, die zugunsten des Arbeitgebers ausfällt. Dann dürfte etwa auch trotz 3G eine Maskenpflicht im Betrieb erlassen werden.

Das könnte dort der Fall sein, wo Parteienverkehr herrscht, um Mitarbeiter zu schützen. Auf Allgemeinflächen von Büros sehe ich das Verhängen einer Maskenpflicht bei der 3G-Regelung als nicht zulässig. Auch eine Betriebsvereinbarung darf meines Erachtens nicht so weit gehen, dass damit eine FFP2-Maskenpflicht aufoktroyiert wird – das gibt das Arbeitsverfassungsgesetz nicht her.

AK-Rechtsexperte Max Turrini
AK-Rechtsexperte Max Turrini © KK/Furgler

Ist die Übergangsfrist geregelt?
Ja, diese ist in der Verordnung geregelt - es gilt eine Übergangsfrist, wonach überall dort FFP2-Masken bis 14. 11. getragen werden müssen, wo noch kein 3G-Nachweis vorliegt. Mit 14. November läuft diese Frist ab.

Wenn ein Mitarbeiter keinen 3G-Nachweis hat: Muss er trotzdem arbeiten gehen?
Wenn ich als Arbeitnehmer keinen 3G-Nachweis habe, dann darf ich den Betrieb nicht betreten. Dadurch kann es sein, dass Arbeitszeit ausfällt – das Risiko dafür trägt der Arbeitnehmer. Denn es handelt sich um eine Rechtspflicht, die den Arbeitnehmer trifft. Er wird keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, auch arbeitsrechtliche Konsequenzen sind denkbar. Ins Homeoffice wechseln darf der „3G-Verweigerer“ nur, wenn dieses vereinbart wurde. Die Verordnung kann nicht als Ermächtigung angesehen werden, dass ein Arbeitnehmer ins Homeoffice wechselt, wenn dieses nicht vereinbar wurde.

Wie werden Arbeitnehmer kontrolliert?
Die Gesundheitsbehörde kann den Betrieb betreten und den 3G-Nachweis dort kontrollieren. Sie kann auch überprüfen, ob der Arbeitgeber die Kontrollpflicht einhält, am ehesten durch eine Befragung der Mitarbeiter. Diese müssen den 3G-Nachweis im Betrieb immer mitführen. Wenn ein Mitarbeiter bei der Stichprobe der Gesundheitsbehörde „auffliegt“, wird über ihn eine Verwaltungsstrafe von 500 Euro verhängt, der Arbeitgeber muss ihn nach Hause schicken und wird ebenfalls bestraft.

Kann ich den Test während der Arbeitszeit machen?
Nein, es handelt sich um eine eindeutige Pflicht, die der Beschäftigte zu erfüllen hat. Dabei gilt  der Grundsatz: Er hat sich um seinen Test selbst zu kümmern. Der Wohnzimmertest gilt bis auf Weiteres - noch. Ich rechne aufgrund des Infektionsgeschehens damit, dass diese bald nicht mehr gültig sind.