„Am 30. April .2025 hat der ehemalige Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich, Karl-Heinz Grasser, geb. am 2. 1. 1969 auf seinen eigenen Antrag eine Privatinsolvenz (Schuldenregulierungsverfahren) am BG Kitzbühel beantragt. Das Gericht prüft nun, ob die Insolvenzvoraussetzungen gegeben sind“, haben vor Kurzem Kreditschutzverband (KSV) von 1870 und Alpenländischer Kreditorenverband (AKV) vermeldet.

Es wird mit einer Verfahrenseröffnung in den nächsten Tagen gerechnet. Aufgrund der zu erwartenden Komplexität des Schuldenregulierungsverfahrens ist ebenfalls die Bestellung eines Insolvenzverwalters zu erwarten.

Ist Grasser als Unternehmer einzustufen?

Grasser wurde, wie berichtet, vom Obersten Gerichtshof in der sogenannten Buwog-Causa unter anderem wegen Untreue verurteilt. Weil er seinen ordentlichen Wohnsitz in Kitzbühel hat, ist zur Führung des beantragten Schuldenregulierungsverfahrens das Bezirksgericht Kitzbühel zuständig. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts setzt voraus, dass Grasser, wie der AKV betont, derzeit nicht als Unternehmer einzustufen ist. „Das Bezirksgericht hat das Vorbringen seiner Zuständigkeit zunächst zu überprüfen und andernfalls wäre das Verfahren an das Landesgericht zu überweisen.“ Grasser ist Gesellschafter der VALUECREATION GmbH (bereits 2.10.2014 in Liquidation).

Auf Grasser kommen aufgrund der Verurteilung Millionenforderungen im niedrigen zweistelligen Bereich zu. Dazu kommen Millionen an Anwaltskosten, die Grasser tragen muss. Das Abgleiten in die nunmehrige Insolvenz wird auf den Schadenersatzzuspruch in Höhe von 9,8 Millionen Euro im Rahmen des Strafprozesses zurückgeführt.

Möglichkeiten einer Entschuldung

Zur weiteren Vorgangsweise heißt es beim AKV: Ob Grasser einen Entschuldungsantrag im Verfahren bereits gestellt hat bzw. diesen stellen wird, ist noch unbekannt. Sollte ein Zahlungsplanantrag gestellt werden, so wird Grasser auf dessen Annahme durch die beteiligte Gläubigermehrheit angewiesen sein, um eine Restschuldbefreiung zu erhalten. Im Falle einer Ablehnung des Zahlungsplans sieht die österreichische Insolvenzordnung (§ 215 IO) vor, dass Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Erteilung einer Restschuldbefreiung im Rahmen eines alternativen Abschöpfungsverfahrens ausgenommen sind. Eine solche Gläubigermehrheit zu überzeugen, wird eine Herausforderung sein, zumal es sich bei der Hauptgläubigerin um die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, handelt.

Grasser-Anwalt: Keine andere Möglichkeit geblieben

Grassers Anwalt Manfred Ainedter sagte zur APA, Grasser habe wegen der langen Verfahrensdauer kein Einkommen und hohe Kosten gehabt, weshalb ihm keine andere Möglichkeit als das Schuldenregulierungsverfahren geblieben sei.

Vier Jahre Haft für Grasser

Im Korruptionsprozess gegen Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser und weitere Angeklagte sind die am 25. März mündlich erfolgten rechtskräftigen Schuldsprüche des Obersten Gerichtshofs (OGH) nun auch schriftlich den Verteidigern und Vertretern im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt worden.

Wie Ende März verkündet, reduzierte der Oberste Gerichtshof in der Buwog-Causa die Freiheitsstrafe für Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser von acht auf vier Jahre und für Ex-FPÖ-Generalsekretär Walter Meischberger von sieben auf dreieinhalb Jahre.

Die Urteile im Grasser-Prozess

Für Ex-Lobbyist Peter Hochegger strich der fünfköpfige OGH-Richtersenat die Zusatzfreiheitsstrafe von sechs auf drei Jahre zusammen, 2 Jahre davon bedingt. Die rechtskräftig Verurteilten werden nun zeitnah eine Aufforderung zum Strafantritt erhalten. Die Zusatz-Freiheitsstrafe für Ex-Immofinanz-Chef Karl Petrikovics senkte das Höchstgericht von zwei Jahren auf 12 Monate bedingt, für Ex-RLB-OÖ-Vorstand Georg Starzer von 3 Jahre teilbedingt auf 20 Monate bedingt.