
Mit der am Donnerstag veröffentlichten Novelle der Covid-19-Notmaßnahmenverordnung sind nun auch mobile körpernahe Dienstleistungen bei Kunden zu Hause verboten - damit seien mobile Anbieter von Friseur-, Kosmetik-, Fußpflege- oder Massage-Dienstleistungen jenen im stationären Betrieb gleichgestellt, teilte die Wirtschaftskammer mit. Ausgenommen seien medizinische Anwendungen oder B2B-Dienste, beispielsweise im Zuge von TV- oder Filmdreharbeiten.
"Diese Klarstellung dient der erfolgreichen Pandemie-Bekämpfung und sie stärkt den Zusammenhalt innerhalb der Branche", sagte der Bundesinnungsmeister der Friseure, Wolfgang Eder, laut Mitteilung.
"Es war uns ein wichtiges Anliegen, dass stationäre und mobile Dienstleister in dieser Ausnahmesituation des Lockdowns gleiche Voraussetzungen haben", sagt auch Dagmar Zeibig, Bundesinnungsmeisterin der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure. Das Verbot gelte weiterhin nicht für die medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen wie zum Beispiel für Heilmasseur, die diabetische Fußpflege oder jene bei akuten Beschwerden.
-
Gastro-LockdownWeihnachten rückt für die Gastronomie in weite Ferne
-
UmsatzersatzHandel hat Anspruch auf 350 Millionen Euro pro Woche
-
Lockdown III als Knock-downEs wäre unverantwortlich, das Risiko einer zu schnellen Öffnung einzugehen
-
Umsatzersatz40 Prozent für Schmuckhändler, 60 Prozent für Schuhhandel
26.11.2020 um 21:11 Uhr
Rechtsvorschrift für COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, Fassung vom 26.11.2020
Und wo steht bitte die Verordnung über Mobile körpernahe Dienstleistungen? Einzig allein über die stationären Dienstleistung für Frisöre und Masseure. Aber nichts über das Verbot für mobile Diensleistungen. Ich finde leider nichts in der Verordnung. vielleicht kann mir die KLZ weiterhelfen, wo das steht.
26.11.2020 um 22:41 Uhr
Hazel
Lies den Bericht!
27.11.2020 um 12:27 Uhr
Wahrheit
Wenn ich richtig gelesen habe geht es um die Verordnung und nicht um den Bericht.