Der Handelsverband hat aufgrund der hohen Coronazahlen und bevorstehenden Grippesaison einen 3-Punkte-Plan mit Forderungen erarbeitet. Dass es derzeit für Mitarbeiter-"Verdachtsfälle ohne Symptome weder einen Kostenersatz für die Zeiten einer Freistellung noch eine kostenlose Covid-Testmöglichkeit" gebe, sei "untragbar", so Handeslverband-Geschäftsführer Rainer Will am Montagabend in einer Aussendung.

Mitarbeiter, die mit einem Verdachtsfall oder einer Kategorie-1-Person (K1) in engerem Kontakt waren und dadurch selbst zu "Verdachtsfällen ohne Symptome" für die Handelsunternehmen werden, stellten derzeit laut Will den häufigsten Fall in der Handelsbranche dar. "Einerseits wollen wir natürlich den bestmöglichen Schutz aller Mitarbeiter und Kunden gewährleisten, andererseits ist in diesen Fällen eine Freistellung aller Mitarbeiter unter Entgeltfortzahlung schlicht unfinanzierbar", so Will.

Quarantäne durch "Freitesten" rascher beenden

Die Testungen müssten schnell und kostenlos - also von der Allgemeinheit getragen - bereits bei engerem Kontakt mit Infektionsverdächtigen (K1) oder Verdachtsfällen gewährt werden und das Testergebnis sollte nach maximal 24 Stunden vorliegen, damit Arbeitgeber und Arbeitnehmer so schnell wie möglich Gewissheit haben, fordert Will. Alternativ sollten den Unternehmen Corona-Schnelltests kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, die von einem Arbeitsmediziner im besten Fall vor Ort durchgeführt werden könnten.

In Gastronomie und Tourismus werden die Mitarbeitertests von der Öffentlichen Hand getragen. 150 Millionen Euro sind dafür reserviert.

Auch die Quarantäne von Mitarbeitern (K1) solle nach zwei negativen Coronatests innerhalb beendet werden können. So müssten weniger Menschen 10 Tage lang in der Quarantäne bleiben, so der Handelsverband. Will spricht von einem "Freitesten". Zudem sollten Handelsmitarbeiter mit Symptomen rascher getestet werden. Der Verband ruft nach einer "Fast Lane". "Darüber hinaus muss bundesweit einheitlich bei einer Testung von Verdachtspersonen umgehend ein vorläufiger Absonderungsbescheid erlassen werden, damit der Dienstgeber jedenfalls zur Geltendmachung einer Verdienstentgangsentschädigung berechtigt ist", so Will.