Welche Vorkehrung muss ein Unternehmen treffen, um eine Ansteckungsgefahr durch das neuartige Coronavirus so gering wie möglich zu halten? Die Bundesregierung hat dazu auf der Webseite des Sozialministeriums wichtige Fragen und Antworten veröffentlicht, unter anderem auch zum Thema "Arbeitsrecht und Coronavirus".

Darin wird etwa dargelegt, welche Rechte und Pflichten der Arbeitgeber hat. Dieser muss zum Beispiel über positive Infektionen informieren. Zu tragen kommt vor allem seine Fürsorgepflicht. Auch der Arbeitnehmer hat Pflichten, so muss er im Rahmen der Treuepflicht eine Infektion mit dem Coronavirus dem Arbeitgeber bekanntgeben.

Für die Dauer einer Quarantäne haben Unternehmen einen Anspruch auf Verdienstentgang durch den Bund. In der Praxis bedeutet das: Die Arbeitgeber zahlen das Entgelt des Mitarbeiter weiter und können dieses vom Bund zurückfordern.

Hygienemaßnahmen

Wer tatsächlich an COVID-19 erkrankt, bekommt - zumindest in Wien - seine Krankmeldung wie auch Rezepte vom Ärztefunkdienst. Die Stadt Wien hat dazu eigene Fragen und Antworten herausgegeben. In anderen Bundesländern ist aufgrund des Quarantänebescheids kein Krankenstand erforderlich.

Wie es vom Sozialministerium weiter heißt, ist der Arbeitgeber in Betrieben mit Kundenverkehr in Gebieten mit einer tatsächlichen Ansteckungsgefahr verpflichtet, zweckmäßige und geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Ansteckungsgefahr zu setzen. Solche Maßnahmen können Hygienemaßnahmen - Stichwort Handhygiene - sowie das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln sein.

Ansteckungsgefahr

Der Arbeitnehmer darf der Arbeit fernbleiben, wenn tatsächlich eine Ansteckungsgefahr besteht. Dies sei dann der Fall, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu Ansteckungen gekommen ist. Ausgenommen sind Arbeitnehmer, die berufsmäßig mit der Krankenbetreuung (Spitäler, Apotheken, Pflegeheime, Krankentransport, usw.) befasst sind. Für diese hat der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen (nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften) vorzusehen.

Der Arbeitnehmer kann auch der Arbeit fernbleiben, wenn beispielsweise Kindergarten oder Schule aufgrund behördlicher Maßnahmen gesperrt sind und solange die Betreuung des Kindes vor allem aufgrund seines Alters notwendig ist. Er hat laut den Angaben des Ministeriums Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung von bis zu einer Woche.

Home Office ist hingegen nicht ohne weiteres möglich. Die Anordnung von Telearbeit sei nur dann zulässig, wenn sich im Arbeitsvertrag bereits eine entsprechende Vereinbarung findet. Ebenso könne der Arbeitgeber dies anordnen, wenn der Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel enthält. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss die Telearbeit mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden.