Der Photovoltaikausbau im Privatbereich hat in Österreich Rekordjahre hinter sich und setzt sich weiter fort. Das hat auch steuerliche Auswirkungen auf Anlagenbetreiber. „Dazu gab es heuer einen Photovoltaikerlass des Finanzministeriums“, sagt Stefan Ziak, Steuerberater bei Deloitte am Standort Kärnten. „Für kleine private PV-Anlagen gibt es allerdings zahlreiche Befreiungsbestimmungen“, fügt er hinzu und erklärt, worauf es dabei ankommt.
Ausnahmen bei der Einkommenssteuer
Wer seinen Sonnenstrom an einen Energieversorger oder die OeMAG verkauft, hat Betriebseinnahmen, die nach Abzug der anteiligen Betriebsausgaben grundsätzlich als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“, wie es im Fachjargon heißt, zu versteuern sind. „Das gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung auch für Lieferungen an eine Energiegemeinschaft“, sagt Ziak. Der Standard sei dabei eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, im Einzelfall könne aber auch eine pauschale Einkünfteermittlung vorteilhaft sein.
Seit der Veranlagung für das Jahr 2023 sind bei natürlichen Personen Einkünfte aus der Einspeisung sowie aus der Lieferung an Energiegemeinschaften von bis zu 12.500 kWh pro Jahr steuerfrei, wenn bei der jeweiligen PV-Anlage die Modulspitzenleistung 35 kWp und die Anschlussleistung 25 kW nicht übersteigen. Zu beachten ist laut Ziak, dass der „Freibetrag“ nicht pro PV-Anlage, sondern pro Steuerpflichtigem in Summe gilt. „Darüber hinausgehende Einkünfte sind grundsätzlich steuerpflichtig. Wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, kommt allerdings der Veranlagungsfreibetrag in Höhe von 730 Euro zur Anwendung.“
Die Versicherungsgrenze liegt bei rund 6600 Euro
Liegen die jährlichen Einkünfte 2025 über 6.613,20 Euro (diese Grenze gilt voraussichtlich auch 2026), lösen sie grundsätzlich auch eine Sozialversicherungspflicht als Neuer Selbständiger aus. Ziak warnt: „Das Finanzamt übermittelt Steuerbescheide, welche gewerbliche oder selbständige Einkünfte enthalten, an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS). Sollte die Versicherungsgrenze überschritten sein, und erfolgt durch den Versicherungspflichtigen nicht binnen 8 Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides eine diesbezügliche Meldung an die SVS, ist zusätzlich ein Beitragszuschlag von 9,3 Prozent fällig.“ Eine Besonderheit bei dem Thema ist, dass fallweise eine sogenannte Mehrfachversicherung (etwa nach Allgemeinem und Gewerblichem Sozialversicherungsgesetz) entstehen kann.
Wie Umsatzsteuer vermieden wird
Erlöse aus Stromlieferungen an Elektrizitätsunternehmen und Energiegemeinschaften führen grundsätzlich zu einer umsatzsteuerlichen, unternehmerischen Tätigkeit. Sofern ein Betrag unter der Kleinunternehmergrenze von 55.000 Euro erzielt wird und nicht freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wird, sind die Erlöse umsatzsteuerfrei, wie Ziak erklärt. Dann gibt es keinen Vorsteuerabzug aus Errichtungskosten und laufenden Kosten.
Wird die Kleinunternehmerregelung nicht angewendet, unterliegen die Erlöse üblicherweise einer Umsatzsteuer von 20 Prozent. „Weil Elektrizitätsunternehmen, OeMAG und Energiegemeinschaften in der Regel aber Wiederverkäufer sind, ist in der Rechnung aber nur anzuführen, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht“, erklärt der Steuer-Experte das „Reverse-Charge-System“, das hier zur Anwendung kommt. In der Praxis erfolge die Abrechnung häufig im Gutschriftverfahren durch den Leistungsempfänger. Ein Vorsteuerabzug aus Errichtungs- und laufenden Kosten ist möglich. „Wird die Anlage allerdings auch privat verwendet, weil nur der überschüssige Strom ins Netz eingespeist wird, ist im Allgemeinen auch die privat entnommene Menge an Strom wie eine Lieferung zu besteuern“, sagt Ziak und betont, dass nur im Einzelfall gesagt werden kann, wieweit sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung empfiehlt.
Elektrizitätsabgabe und Meldepflichten
Elektrizitätsabgaben fallen für den Eigenverbrauch von selbst erzeugtem Solarstrom prinzipiell nicht an. Übersteigt der Eigenverbrauch jedoch 5000 kWh/pro Jahr, sind nach dem Elektrizitätsabgabengesetz aber Melde-, Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten zu erfüllen, auf die der Steuerberater hinweist. Die Elektrizitätsabgabenerklärung ist, so Ziak, grundsätzlich bis spätestens 30. Juni des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Das zuständige Finanzamt könne auch Vereinfachungen oder Ausnahmen von Aufzeichnungs- oder Erklärungspflichten gewähren, wenn die jährlich selbst erzeugte Strommenge 25.000 Kilowattstunden nicht übersteigt.