Der Platz im Pflegeheim ist reserviert und der Umzug organisiert. Jetzt gilt es noch den Vertrag mit dem Pflegeheim zu unterzeichnen, den sogenannten Heimvertrag. Im Idealfall hat man bereits im Vorfeld über die vertraglichen Regelungen gesprochen. Falls nicht, ist es jetzt wichtig, sich über die Details zu informieren und den Vertrag vor der Unterzeichnung zu prüfen. „Leider beobachten wir in letzter Zeit vermehrt benachteiligende, um nicht zu sagen rechtswidrige Klauseln in Heimverträgen“, sagt AK-Pflegeexperte Alexander Gratzer.

In die Verrechnung haben sich in vielen Fällen Zusatzleistungen eingeschlichen, die keine Zusatzleistungen sein dürften, aber ins Geld gehen. Gratzer: „Allenfalls zweckmäßige Therapien oder individuelle Ausgaben gehen sich dann in vielen Fällen nicht mehr aus.

Grundsätzlich sind alle Heimleistungen mit den gesetzlichen Tarifen abgegolten. Gratzer: „Ein typischer Heimplatz kostet je nach Pflegegeldstufe immerhin zwischen 5440 und 6890 Euro. Zusatzkosten sind die Ausnahme, und sind nur für Einbettzimmer, Bügelleistungen, therapeutische Leistungen, Apothekenartikel, Friseurleistungen, Fußpflege, Massagen, Radio- oder Fernsehgeräte vorgesehen. Hier ein Überblick über Rechnungsposten, die man nicht akzeptieren muss:

Haftpflichtversicherung

Das Vorschreiben einer zusätzlichen Haftpflichtversicherung für Bewohnerinnen und Bewohner ist jedenfalls abzulehnen, wie Gratzer betont. Heimträger seien seitens der Landesvorgaben dazu angehalten, eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, weshalb dies auch in den Pflegeheimtarifen des Landes eingepreist ist. Andernfalls würden typische Trägerpflichten auf Bewohnerinnen und Bewohner überwälzt werden. „Auch ein genereller Haftungsausschluss für verloren gegangene persönliche Gegenstände wie Brillen, Prothesen oder Hörgeräte ist aus diesem Grund unzulässig.

Reservierungs- und Aufnahmegebühr

Unzulässig sind auch die Verrechnung von Reservierungs- oder Aufnahmegebühren allein für die künftige Aufnahme in ein Pflegeheim. „Vereinzelt wurden zuletzt mehrere hundert Euro, in einem Fall sogar 1300 Euro verlangt“, sagt Gratzer. Diesen Kosten würden aber keine gleichwertigen Gegenleistungen gegenüberstehen. „Dennoch bezahlte Beträge kann man zurückverlangen.“

Blistergebühr, Wäschepauschale

Wiederholt beklagen sich Angehörige von Heimbewohnern und Heimbewohnerinnen bei der Arbeiterkammer, dass sie als „Blistergebühr“ oder „Wäschepauschale“ einen nicht nachvollziehbaren überhöhten Pauschalbetrag leisten müssen. „Aus unserer Sicht geht das gar nicht“, sagt Gratzer – das sogenannte Blistern, also Einteilen von Medikamenten sei eine typische pflegerische Heimleistung, ebenso wie die Wäschegrundversorgung. „Beides ist mit dem Heimtarif abgegolten. Ein zusätzlicher Kostenbeitrag ist unzulässig.“ Ausgenommen seien bei Personen mit eigener Pension allerdings Leistungen wie das Bügeln oder eine chemische Reinigung. „Diese dürfen aber nur nach dem konkreten Bedarf verrechnet werden.“

Hygieneartikel

Hier gilt Ähnliches wie bei Blistergebühren. „Für Personen ohne Pension sind Hygieneartikel kostenlos. Bewohner mit eigener Pension haben diese zu bezahlen“, sagt der Experte. Das Verrechnen von Hygienepauschalien sei aber grundsätzlich unzulässig. „Es darf nur das verrechnet werden, was tatsächlich gebraucht wird.“ Bei der Kontrolle von Heimrechnungen stolpere man allerdings immer wieder über unverhältnismäßig hohe Hygienepauschalen. Der Rat der AK: „Bei Beträgen, die mehr als den persönlichen Bedarf widerspiegeln, sollte man stutzig werden. Auch hier gilt, dass nur tatsächlich konsumierte Hygieneartikel zu bezahlen sind.“

Bürgschaftsvereinbarungen

„Eine Unart“, die man seitens der Arbeiterkammer, verstärkt bemerkt, ist auch, dass einzelne Heime von Angehörigen Bürgschafts- oder Abtretungsvereinbarungen verlangen. Dies ist im Pflege- und Betreuungsgesetz nicht vorgesehen. Als Grund werden länger dauernde Behördenverfahren genannt, wie Gratzer weiß. Da Heimbewohnerinnen bzw. Heimbewohner jedoch ein Recht auf Kostenzuschuss haben, übernehme die öffentliche Hand so gut wie immer die Restkosten. „Damit ist diese Vorgangsweise unseriös.“ Zudem hätten Angehörige zu keiner Zeit eine Zahlungspflicht gegenüber dem Heimträger. Gratzer warnt davor, Bürgschafts- oder Abtretungsvereinbarungen vorschnell einzugehen und keinesfalls auf rechtliche Beratung davor zu verzichten. „Vorleistungen durch Angehörige könnten zudem negative Auswirkungen auf die Restkostenübernahme durch die Bezirkshauptmannschaft haben.“