Der Konkurs von Kika/Leiner trifft auch viele Kunden der Möbelkette. Seit der Insolvenz von Kika/Leiner Mitte November durften Gutscheine vom Unternehmen rechtlich nicht mehr eingelöst werden. Laut Masseverwalter Volker Leitner gibt es jetzt „eine große Anzahl“ an geschädigten Kunden, es dürfte sich um mehrere 1000 handeln, deren Anzahlung, etwa für eine Küche, aufgrund der Insolvenzbestimmungen nicht rücküberwiesen werden dürfen. Es gebe „viele Härtefälle“. Leider sehe das Insolvenzrecht dafür keine Ausnahmen oder Spielräume vor“, so Leitner. Ein insolventes Unternehmen darf einzelne Gläubiger nämlich nicht begünstigen oder benachteiligen.
Verträge einzeln zu prüfen
Der Kika/Leiner-Insolvenzverwalter prüft derzeit noch, in welche Kundenverträge er eintreten kann bzw. welche Aufträge erfüllt werden können, weil die bestellten Waren bereits abrufbar sind. Mit der Insolvenz dürften schließlich auch die Lieferungen an die Möbelkette gestoppt worden sein. Kunden, deren Bestellungen noch abgewickelt werden, dürften letztlich gut aussteigen: Sie bekommen die bestellte Ware und zahlen einfach die noch ausstehende Summe dafür. Diese Prüfung des Masseverwalters soll Ende dieser Woche „zum großen Teil“ abgeschlossen sein. Kunden sollen mit einem Schreiben über das Ergebnis der Prüfung informiert werden.
Für einen Teil der Anzahlungen besteht laut Masseverwalter außerdem „aufgrund ordnungsgemäß abgeschlossener Anzahlungsgarantien ein Aussonderungsrecht“, soll heißen: Sie sind nicht zur Insolvenzmasse zu rechnen und können direkt rückerstattet werden. Die Höhe der gesamten Kunden-Anzahlungen bezifferte das Möbelhaus bisher nicht.
Konkursforderung
Kann die geleistete Anzahlung nicht rückerstattet werden, ist diese als Konkursforderung beim Landesgericht St. Pölten anzumelden, was im Endeffekt auf die Auszahlung einer Quote unter 20 Prozent (20 Prozent wurden im Sanierungsantrag geboten) hinauslaufen wird. Betroffene Kunden erhalten also nur einen geringen Prozentsatz ihrer Anzahlung zurück. Die Anmeldung der Forderung beim Konkursgericht kostet 25 Euro.
Auch bei Gutscheinen können betroffene Kunden den Gutscheinwert nur als Forderung beim Landesgericht St. Pölten anmelden. Wie viel Gutscheinbesitzer zurückbekommen, hängt auch hier von der Quote ab. Bei eher geringem Gutscheinwert, könnte die Anmeldegebühr von 25 Euro höher sein als der Betrag, den man letztlich ausbezahlt bekommt.
Hier findet sich ein Formular zur Forderungsanmeldung. Fragen zum Konkursverfahren kann man unter insolvenzverwaltung.kl@gpls.at an den Masseverwalter richten.