Die Diversion gegen den ehemaligen Wiener ÖVP-Obmann und stellvertretenden Landespolizeidirektor Karl Mahrer ist rechtskräftig. Mahrer und dessen Ehefrau, einer PR-Unternehmerin, hatte die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) in der Causa um die pleitegegangene Immobilienfirma Wienwert Beitrag zur Untreue vorgeworfen. Ende Jänner hatte der Richter dem Antrag der beiden Mitangeklagten auf Diversion stattgegeben, auch die Staatsanwaltschaft hatte sich dafür ausgesprochen.

Mahrer hatte sich zu Beginn seiner Befragung mit Blick auf die Vorwürfe der WKStA nicht schuldig bekannt. Reumütig zeigte er sich aber hinsichtlich einer nicht genügend scharfen Trennung zwischen seinem Amt als stellvertretender Polizeichef von Wien und der Geschäftstätigkeit seiner Frau. Im Zentrum seiner Erläuterungen stand der Zeitraum rund um den Sommer 2017. Hier habe er seine Frau ab August krankheitsbedingt in deren PR-Firma vertreten.

Das Unternehmen war ursprünglich von den beiden Eheleuten gemeinsam gegründet worden, Mahrer schied aber im Zusammenhang mit seiner Karriere bei der Wiener Polizei als Gesellschafter aus.

Richter sieht keinen Vergleich zur Causa Wöginger

Der Richter begründete die Annahme des Antrags auf Diversion Ende Jänner folgendermaßen: Einen Vergleich mit der aufgehobenen Diversion des ÖVP-Politiker August Wöginger wies er klar ab. Im Fall Mahrers gehe es nicht um Amtsmissbrauch oder Postenschacher. Weiters gehe es auch nicht um öffentliche Gelder. Mahrer sei zu dem Zeitpunkt der Vorwürfe noch nicht in der Politik gewesen. Der Richter verwies auch auf vorangegangene Diversionen in der Wienwert-Causa. So hatten die FPÖ-Politiker Johann Gudenus und Markus Tschank bereits im Ermittlungsverfahren die Vorwürfe per Diversion beigelegt.

Wenn ein Strafverfahren mittels Diversion beendet wird, erfolgt kein Schuldspruch und keine formelle Verurteilung. Die Angeklagten bekommen im Fall der Diversion das Angebot, sich einer belastenden Maßnahme wie hier etwa einer Geldzahlung zu unterwerfen. Es erfolgt auch keine Eintragung im Strafregister, allerdings wird die Diversion justizintern für zehn Jahre gespeichert. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten.