Just an seinem 57. Geburtstag durfte Karl-Heinz Grasser die Justizanstalt Innsbruck verlassen. Der einstige Finanzminister, der im Buwog-Verfahren wegen Untreue und Geschenkannahme durch Beamte rechtskräftig zu vier Jahren unbedingter Haft verurteilt worden war, wurde Freitagfrüh in den elektronisch überwachten Hausarrest überstellt. Er befindet sich nun, versehen mit einer Fußfessel, an seinem Wohnort in Kitzbühel.
Der Hausarrest wird streng überwacht, Grasser darf seine Unterkunft nur zu bestimmten Zeiten und unter bestimmten Umständen wie zum Arbeiten, Einkaufen oder für Arztbesuche verlassen. Neben diesen bereits bekannten Auflagen wurde Grasser aber eine weitere Bedingung für den Erhalt der Fußfessel mitgeteilt, wie die „Kleine Zeitung“ erfuhr: Der einstige Liebling der Medien darf für kein „mediales Aufsehen“ sorgen. Kontakt zu Medienvertreterinnen und -vertretern wäre damit deutlich erschwert. Grassers Anwalt Manfred Ainedter bestätigt die juristische Vorgabe auf Anfrage.
„Sonst gibt es eben keine Fußfessel“
Eigentlich ist die öffentliche Meinungsäußerung grundrechtlich gut abgesichert, Kontakt zu Medien ist Personen des öffentlichen Lebens besonders schwer zu untersagen. Laut Alois Birklbauer, Strafrechtsprofessor an der Johannes-Kepler-Universität Linz, wäre eine solche Einschränkung im Fall von Grasser jedoch rechtlich durchaus abgesichert. „Nachdem der Strafvollzug von seinem Wesen her ohnehin eine Kommunikationsbeschränkung in sich trägt, wäre das nicht unzulässig“, sagt er im Gespräch mit der Kleinen Zeitung.
Es dürfte sich dabei aber laut Birklbauer weniger um eine Auflage, als um eine Bedingung handeln, die mit Grasser vereinbart wurde. „Wenn man dem nicht zustimmen will, gibt es eben keine Fußfessel.“ Zwar könnte Grasser laut dem Strafrechtsprofessor diese Bedingung als grundrechtswidrig ablehnen und dagegen Rechtsmittel erheben. Bis dies geklärt ist, dürfte Grasser jedoch wieder in Haft müssen. Was passiert, wenn Grasser dennoch ein Interview geben würde? „Ein Verstoß gegen die Auflagen und Bedingungen könnte einen Widerruf des elektronisch überwachten Hausarrests zur Folge haben“, sagt Birklbauer. „Ein solcher Verstoß müsste aber schwerwiegend sein.“ Grasser-Anwalt Ainedter will die Interview-Frage nicht kommentieren.
Im Justizministerium will man die mediale Beschränkung Grassers nicht kommentieren, hält jedoch fest, dass bei Bewilligung einer Fußfessel „verschiedene Auflagen erteilt werden“. Bei Verstößen „kann der elektronisch überwachte Hausarrest auch widerrufen werden“.