Gesunde Frauen dürfen ihre Eizellen in Österreich nicht für eine spätere Befruchtung einfrieren lassen. Mit der Frage, ob das Verbot des „Social Egg Freezings“ verfassungswidrig ist, hat sich am Freitag der Verfassungsgerichtshof (VfGH) beschäftigt. Die Antragstellerin argumentiert mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Regierung damit, dass niemand zu diesem Prozedere gedrängt werden soll. Mit einer Entscheidung vor dem Herbst ist nicht zu rechnen.

Dem Fortpflanzungsmedizingesetz zufolge dürfen Eizellen nur für eine künftige medizinisch unterstützte Schwangerschaft entnommen werden, wenn „ein körperliches Leiden oder dessen dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entsprechende Behandlung eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann.“ Das trifft etwa auf Frauen mit onkologischen Erkrankungen zu, die nach einer Behandlung oft unfruchtbar seien, erklärte Bettina Toth, Direktorin der Universitätsklinik für Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin der Medizinischen Universität Innsbruck, bei der Verhandlung.

Trotz hoher Kosten beliebt

Das „Social Egg Freezing“ habe weder für die dadurch entstehenden Kinder, noch für die Frauen einen Nachteil, argumentierte der Anwalt der Antragstellerin, Matthias Brand. Trotz der hohen Kosten der Entnahme von etwa 4000 Euro pro Zyklus sowie der Aufbewahrung von etwa 400 Euro im Jahr würden junge Frauen die Möglichkeit gerne in Anspruch nehmen, zeigte er sich überzeugt. Es gebe schließlich eine geringe Komplikations- und hohe Schwangerschaftsrate, die Frauen würden Autonomie gewinnen und für die Zukunft vorsorgen. In Ländern wie Spanien, Schweden oder Belgien sei das längst erlaubt, in Frankreich zahle gar die Krankenkasse.

Die Gesetzgebung befinde sich im Rahmen des Gestaltungsspielraums, hieß es hingegen von der Regierungsseite. Die Leiterin der Abteilung Justiz und Inneres im Bundeskanzleramt, Johanna Hayden, betonte, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Staaten in der Frage des Zugangs zu Methoden künstlicher Befruchtung Ermessensspielraum zugesteht.

„Social Egg Freezing“ könnte etwa für Frauen mit starkem Kinderwunsch in Frage kommen, die keinen Partner haben und sich bewusst sind, dass die Qualität ihrer Eizellen abnimmt, sagte Toth. Der häufigste Grund für die Entscheidung sei der Mangel eines Partners sowie die reproduktive Autonomie, steht auch für Martina Zemp vom Institut für Klinische und Gesundheitspsychologie der Universität Wien fest. Erst danach kommen berufliche Gründe. Frauen würden jedoch unter Druck stehen, Mutter zu werden und gleichzeitig ihre Berufschancen nicht zu schmälern. „Social Egg Freezing“ könne in diesem Spannungsfeld nicht die einzige Antwort sein, plädierte Zemp für bessere Vereinbarkeit und mehr Ressourcen für die Kinderbetreuung.

Soll es eine Altersgrenze geben?

Für eine Altersgrenze zwischen dem 45. und 50. Lebensjahr sprach sich etwa die Ethikerin Angelika Walser von der Paris-Lodron-Universität Salzburg aus. Ab 45 Jahren gebe es eine Zunahme der Risiken - etwa von Grunderkrankungen der Frau oder chromosomalen Abnormitäten, sagte Toth. Auch nach der Menopause könnten Frauen allerdings durch künstliche Befruchtung schwanger werden. Das normale Alter für die Menopause liege bei 49 Jahren, so Toth, die aber auch von einer 17-jährigen betroffenen Patientin berichtete.

Eizellen dürfen derzeit aufgrund der später abnehmenden Qualität nur vom 18. bis zum 30. Lebensjahr gespendet werden, so Staatsanwalt und Abteilungsleiter im Justizministerium Peter Barth. Auch er plädierte für ein Höchstalter bei der Empfängerin, schließlich dürfe der Gesetzgeber sicherstellen, dass Kinder Eltern haben, die nicht zu früh versterben.

Im Namen der Bundesregierung bat Hayden im Falle einer Aufhebung für eine Frist von 18 Monaten, damit legistische Vorbereitungen getroffen werden können. Mit einer Entscheidung des VfGH ist laut einer Sprecherin vor Herbst nicht zu rechnen.