Unser Leser hat vor 15 Jahren eine Solaranlage (für Warmwasser und Heizung) auf seinem Dach installieren lassen. "Die 40 Jahre alte Fichte im Garten meines Nachbarn ist jetzt leider schon höher als das Hausdach und wirft einen starken Schatten auf die Anlage. Dadurch habe ich im Schnitt einen Mehrverbrauch an Heizöl um 500 bis 600 Liter", klagt der Mann und ergänzt: "Im Winter muss ich auch das Wasser mit Heizöl erwärmen." Seinen Nachbarn habe er schon mehrfach auf das Problem angesprochen, dieser sei  aber nicht bereit, den Baum zu fällen oder wenigstens stark einzukürzen. "Was kann ich da machen?", fragt sich der Mann, der seine Solaranlage gerne wieder benützen würde.

Wir haben dazu den Leibnitzer Rechtsanwalt Jörg Grössbauer befragt. Er sagt: "Die Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn - insbesondere wenn es sich um Auswirkungen handelt, die von Bäumen ausgehen -  sind im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt." Konkret gehe es um Paragraf 364, Absatz 3, des ABGB: "Demnach kann der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das ortsübliche Maß überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benützung des Grundstücks führen.

Vor Einbringung einer Klage im Sinne dieses Paragrafen ist, wie der Experte betont, aber auf jeden Fall zur gütlichen Einigung eine Schlichtungsstelle oder ein Mediator zu befassen oder eine gerichtliche Ladung zum Vergleichsversuch zu beantragen.

Was zumutbar ist

Bei der erwähnten Unzumutbarkeit handelt es sich um einen klassischen unbestimmten Gesetzesbegriff, der eine Einzelfallbeurteilung erforderlich macht. Grössbauer: "In den erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesstelle wird beispielhaft angeführt, dass dann, wenn die Beschattung zur völligen Unbrauchbarkeit einer schon bestehenden Solaranlage führen würde, im Allgemeinen die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten ist."

In einer zu dieser Gesetzesstelle ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 6Ob 65/09s ist zu sagen: "Hier wurde die auf dem Dach installierte Solaranlage durch die Beschattung zwar nicht unwesentlich beeinträchtigt, aber keineswegs „gänzlich unbrauchbar", die Anlage wurde außerdem erst nach der Pflanzung der Bäume auf dem Nachbargrundstück errichtet. Von den Gerichten wurde ein Unterlassungsanspruch gegen die Beschattung durch die Bäume nicht zuerkannt, zumal sich die Grundstücke in unmittelbarer Waldnähe befanden."

Das Fazit für unseren Leser

Nach der Schilderung unseres Lesers war die Fichte auf dem Nachbargrundstück zum Zeitpunkt der Anbringung der Solaranlage schon etwa 25 Jahre alt. "Auch wenn sie damals noch keinen Schatten auf den Bereich der Solaranlage geworfen hat, wäre bei Fichten naturgemäß ein relativ starkes Höhenwachstum vorhersehbar", gibt Grössbauer zu bedenken und hat leider keine guten Nachrichten für unseren Leser:  "Unter Berücksichtigung der oben angeführten Entscheidung bezweifle ich, dass hier erfolgreich Ansprüche gegen den Nachbarn geltend gemacht werden können."