Am 5. Juli spielte der ultranationalistische kroatische Sänger Marko Perković alias „Thompson“ vor einer Rekordkulisse in Zagreb. Mehr als eine halbe Million Menschen besuchten das bisher größte Einzelkonzert auf europäischem Boden. Die Mehrheit der Konzertbesucher reiste aus dem Ausland nach Zagreb an. 18.000 Tickets wurden alleine in Österreich verkauft. Internationale Medien bezeichneten das Megakonzert in Zagreb gar als „größtes Faschisten-Treffen seit dem Fall des Franco-Regimes“, Mitte der 1970er in Spanien. Nun könnten den Teilnehmern aus Österreich rechtliche Konsequenzen in ihrer (neuen) Heimat drohen, berichten kroatische Medien.
Denn bei seinen Konzerten bedient sich der umstrittene Musiker immer wieder der Ustascha-Rhetorik und Symbolik. Die faschistische Gruppierung war im Zweiten Weltkrieg mit Hitler-Deutschland verbündet. Die Ustascha, ihre Nachfolgeorganisationen und alle Symbole, die damit im Zusammenhang stehen, sind in Österreich verboten. Und auch bei dem Megakonzert in Zagreb am 5. Juli wurden Fahnen der Ustascha und deren Nachfolgeorganisation im Publikum geschwenkt oder der Gruß, vergleichbar mit dem Hitler-Gruß der NSDAP, „Za dom spremni!“ („Für die Heimat bereit!“) vom Sänger und seinen Fans gerufen.
Ermittlungen
Laut dem kroatischen Nachrichtenportal Express arbeiten nun österreichische mit kroatischen Ermittlungsbehörden intensiv zusammen und sichten alle verfügbaren Foto-, Video- und Tonaufnahmen - auch aus sozialen Netzwerken - vom Konzert. Sollten Kroaten mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder mit Aufenthaltsrecht in Österreich dort gegen österreichische Gesetze - etwa gegen das Symbolgesetz, das Verbotsgesetz oder das Gesetz gegen Verhetzung - verstoßen haben, drohen ihnen Strafanzeigen. Bei Verurteilung seien hohe Geldstrafen, mehrjährige Haftstrafen oder der Verlust des Aufenthaltsrechtes in Österreich möglich.
Ob und welche Ermittlungen die Direktion Staatschutz und Nachrichtendienst (DSN) aufgenommen hat, will das österreichische Bundesministerium für Inneres (BMI) auf Anfrage aktuell nicht preisgeben: „Zur Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und konkreten Sachverhalten können keine Auskünfte erteilt werden“, teilt Ressortsprecherin Kerstin Mitterhuber der Kleinen Zeitung schriftlich mit. Aber die BMI-Sprecherin stellt klar: „Im Bereich der Strafverfolgung haben österreichische Behörden unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Ermittlungen auch außerhalb der Landesgrenzen durchzuführen. Dies ist im österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) verankert.“
Ustascha-Symbole seit 2019 verboten
„Die Gruppierung der Ustascha und ihre Nachfolgeorganisationen sind im österreichischen Symbolgesetz verankert“, erklärt der Kärntner Rechtsanwalt Rudolf Vouk. Seit 2015 wurden in Österreich zahlreiche Gruppierungen durch das - im Nationalrat beschlossene „Anti-Terror-Paket“ - im Symbolgesetz erfasst. Etwa die „Al-Quaida“ und der „Islamische Staat“. Ab 2019 kamen etwa die „Muslimbruderschaft“, die „Hamas“, die „Hisbollah“, die „Grauen Wölfe“ aus der Türkei und eben die „Ustascha“ hinzu. „Wer Symbole dieser Gruppierungen in der Öffentlichkeit darstellt, trägt und verbreitet, begeht zunächst eine Verwaltungsübertretung“, sagt Vouk. Geldstrafen bis zu 10.000 Euro oder Freiheitsstrafen bis zu einem Monat seien möglich und im Wiederholungsfall ist mit bis zu 20.000 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Haftstrafen und Abschiebung
„Kommt es allerdings auch zu Anklagen wegen Vergehen nach dem Strafgesetzbuch, etwa der ,Verhetzung‘ oder dem ,Verbotsgesetz 1947‘, dann drohen sogar mehrjährige Haftstrafen oder die Abschiebung“, sagt der Jurist. Denn in den Paragrafen „3l“ und „3m“ des Verbotsgesetzes ist festgehalten, dass strafbare Handlungen im Ausland, ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts, in Österreich bestraft werden können, erklärt Vouk: „Das bedeutet, ein Österreicher, der etwa eine Nazi-Fahne in den USA vor sich trägt, wo diese nicht verboten ist, macht sich zuhause trotzdem strafbar.“ Damit ist auch Kroaten mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder kroatischen Staatsbürgern mit Aufenthaltsrecht in Österreich jedwede Zurschaustellung von Ustascha-Symbolik verboten, im In- und im Ausland, auch wenn diese Handlungen in Kroatien straffrei sind.