Wer Gutscheine von abgesagten Veranstaltungen aufgrund der Pandemie hat, kann diese seit 1. Jänner 2023 in bar beim Veranstalter einlösen. "Konkret gilt das für Gutscheine aus 2020 und dem ersten Halbjahr 2021, wenn sie bis 31. Dezember 2022 nicht eingelöst wurden", verweist Günther Goach, Präsident der Arbeiterkammer (AK) Kärnten, Konsumenten auf ihr Recht. Die AK bietet dazu auf ihrer Website einen Musterbrief.