In den vergangenen Jahren geriet das "Sozialhilfegesetz neu" – es ändert das Mindestsicherungs- und das Chancengleichheitsgesetz – vor allem durch hitzige politische Debatten in die Schlagzeilen. Schließlich wurde ein Grundsatzgesetz geschaffen und den einzelnen Bundesländern ein gewisser Spielraum für die Umsetzung eingeräumt.

So sieht das Gesetz einen Basiswert zur Unterstützung vor, der in den Ländern für gewisse Personengruppen durch Zulagen erhöht werden kann. Der Sockelbetrag macht für eine Einzelperson 949,46 Euro aus.

In Kärnten wurde das Sozialhilfegesetz im Jahr 2020 präsentiert und in Begutachtung geschickt und 2021 eingeführt. Ziel des Gesetzes ist es, eine Reintegration in die Arbeitswelt zu fördern. Dies kann bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit auch mit einer Kürzung oder sogar Streichung der Sozialhilfe-Leistung einhergehen.

Alleinerziehende, Beeinträchtigte und Senioren profitieren

Alleinerziehende erhalten pro Kind eine Zulage von 21 Prozent und einen sogenannten Alleinerzieher-Bonus. Dieser beträgt für das erste Kind zwölf Prozent und sinkt dann bis zum vierten Kind auf drei Prozent.
Menschen mit Beeinträchtigung erhalten eine Zulage von 18 Prozent.
Eine erhöhte Familienbeihilfe oder der Bezug von Pflegegeld werden nicht mehr als Einkommen in die Berechnung miteinbezogen. Auch für die ältere Generation - über 60 Jahre und ohne eigenen Pensionsbezug, die mindestens ein Kind großgezogen haben - gibt es eine "Seniorenzulage" von 10 Prozent und hat dadurch einen sehr positiven Effekt für die Betroffenen.

Unterstützung durch Soforthilfefonds nicht mehr möglich

Das "Sozialhilfegesetz neu" bringt aber auch Einschränkungen mit sich. So war es bisher möglich, dass Empfänger der Mindestsicherung bei außerordentlichen Aufwendungen (beispielsweise Wohnraumschaffung oder -wechsel) eine Unterstützung durch das Land Kärnten in Form von "Hilfe in besonderen Lebenslagen" (HIBL) erhielten. Dies ist nun aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht mehr der Fall, kann nur eingeschränkt durch die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Sozialämter in den Städten Klagenfurt und Villach übernommen werden. 

Diesen Umstand bekam auch Stefan O. (Name geändert) zu spüren. Er bezieht seit einiger Zeit Sozialhilfe und bestreitet mit dieser sein alltägliches Leben. Durch gewisse Umstände wurde ein Wohnungswechsel aber dringend erforderlich. Da Herr O. keine Rücklagen besitzt und diese laut dem Sozialhilfegesetz auch gar nicht besitzen dürfte, stand er vor einem großen Problem: Er war nicht in der Lage, die Kaution für die neue Wohnung aufzubringen. Deshalb suchte er den Weg zu "Kärntner in Not" und bat um eine Unterstützung. Aufgrund seiner Situation konnten „Kärntner in Not“ und andere Hilfseinrichtungen Herrn O. helfen und einem Umzug in die neue Wohnung stand damit nichts mehr im Wege.

Mietrückstand

Ähnlich erging es Frau Sieglinde P. (Name geändert). Wegen besonderen Umständen musste sie alleine hohe Mietkosten stemmen. Eine Zeitlang bestritt sie diese durch ihr Erspartes, letztlich entstand ein Mietrückstand. Mittlerweile lebt sie von der Sozialhilfe. "Kärntner in Not" hat das Minus großteils ausgeglichen, aber auch darauf hingewiesen, dass ein Wohnungswechsel dringlich wäre. Nun endlich ist Frau P. eine Wohnung mit viel niedrigerer Miete angeboten worden. Weil die Behörde bei der Kaution nicht fördern darf, wird  "Kärntner in Not" nochmals helfen.

Auch bei vielen anderen Antragstellern von "Kärntner in Not" stellt sich dieses Problem ein, ein weiteres Beispiel löste eine hohe Stromabrechnung aus. Allerdings wirken auch neue Fördertöpfe direkt vom Bund, wie ein Fonds für wohnungslose Sozialhilfebezieher.