„Streitigkeiten ums Erbe nehmen in der Landwirtschaft leider zu“, weiß Luzia Fradler aus ihrer Beratertätigkeit bei der Kärntner Landwirtschaftskammer. Immer öfter ist die Juristin mit zermürbenden und teuren Rechtsstreitigkeiten konfrontiert, bei denen sich oft die so genannten Anerben, also die Hofübernehmer, auf teure Vergleiche einlassen. Um das von den anderen Erben geforderte Geld überhaupt auftreiben zu können, ohne den ganzen Hof zu verlieren, würden oft Teile davon verkauft, weiß Fradler.

Dabei gibt es in Österreich Gesetze, die sichern sollen, dass solche Zerstückelungen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nicht stattfinden. Doch in den vergangenen Jahren haben mehrere Gerichtsurteile zu Tiroler Höfen Öl ins Feuer der aufgeflammten Erbstreitigkeiten gegossen. Dort wurde nicht mehr wie bisher der reine Übernahmswert, sondern ein - deutlich höherer – Mischwert aus Übernahms- und Verkehrswert herangezogen. Für so genannte Anerben, also Hofübernehmer, bedeutet das, dass sie den weichenden Erben, die den Hof nicht übernehmen, einen deutlich höheren Betrag ausbezahlen müssen als bisher.

<strong>Siegfried Huber, Präsident der Landwirtschaftskammer Kärnten</strong>
Siegfried Huber, Präsident der Landwirtschaftskammer Kärnten © Paul Gruber/LWK Kärnten

Um den Landwirten in Kärnten Rechtssicherheit zu gewährleisten, haben die Landwirtschaftskammer und die Notariatskammer ein unabhängiges Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Universitätsprofessor Franz Hartlieb vom Institut für Rechtswissenschaften an der Universität Klagenfurt hat analysiert, inwieweit die Tiroler Judikatur auch auf Kärnten anwendbar wäre oder nicht. Werner Stein, Präsident der Notariatskammer Kärnten, erhoffte sich dadurch „Rechtssicherheit, um den Rechtsfrieden zu gewährleisten“.

Universitätsprofessor Franz Hartlieb
Universitätsprofessor Franz Hartlieb © Peter Rass

Hartlieb kam zum Schluss: Die Gesetze der einzelnen Länder sind so unterschiedlich, dass man die dazu ergangene Rechtsprechung nicht aufeinander umlegen könne: „In Österreich gibt es drei Gesetze, durch die der Gesetzgeber die Höfe mittlerer Größe schützen will: Das Tiroler Höfegesetz, das Kärntner Erbhöfegesetz und das Anerbengesetz, das in allen anderen Bundesländern gilt.“ Wird ein Hof als schützenswert eingestuft, wird beim Erben nur der Übernahmswert herangezogen.

In Kärnten fällt darunter jeder Hof, der über eine Hofstelle verfügt und mehr land- und forstwirtschaftliche Fläche als fünf Hektar aufweist sowie eine gewisse Ertragsobergrenze nicht überschreitet. In Tirol und in den anderen Bundesländern sind alle Höfe zwischen einer bestimmten Ertragsober- und Ertragsuntergrenze geschützt. Kleinere und größere Höfe werden beim Erben grundsätzlich nach ihrem Verkehrswert bewertet.

Tirol bewertet Höfe anders

Das ist aber nicht der einzige Unterschied. „Der Teufel steckt im Detail“, sagt Hartlieb. Denn während in Kärnten und im Rest Österreichs die Einstufung des Hofes erst beim Ableben des Besitzers erfolgt, wird das in Tirol schon zu Lebzeiten gemacht und der Hof wird dann als geschützt im Grundbuch eingetragen. „Bis zum Tod des Eigentümers kann es aber zu Änderungen kommen, die sich auf den Ertrag auswirken“, so der Universitätsprofessor. Stellt sich also bei einem Erbstreit heraus, dass der Hof nicht mehr die Kriterien für einen Erbhof erfüllt, wird ein Mischwert aus Übernahms- und Verkehrswert herangezogen – je weiter die Abweichung von den vorgegebenen Ertragsgrenzen, desto mehr wurde der Verkehrswert miteinberechnet. In Kärnten und in den anderen Bundesländern ist so eine Abweichung aber gar nicht möglich, da von Generation zu Generation und erst beim Ableben des Eigentümers neu geprüft wird, ob ein schützenswerter Erbhof vorliegt.

Schutz vor späterem Verkauf

Grundstücke, die in dieser Bewertung nicht zum Hof gerechnet werden – etwa Ferienhäuser, die über ein eigenes Unternehmen betrieben werden, oder Baugrundstücke, deren Veräußerung geplant ist – werden hingegen sehr wohl nach dem Verkehrswert bewertet. Allerdings wäre es grundsätzlich möglich, dass ein Hofübernehmer ein als Baugrund gewidmetes Grundstück verkauft, das zum Zeitpunkt des Erbens noch landwirtschaftlich genutzt wurde - also etwa eine Wiese, auf der trotz der Baulandwidmung Tiere weiden, die somit zum Erbhof gezählt wird und nach dem Tod des Eigentümers nach dem Übernahmswert bewertet wurde

„Für diesen Fall gibt es einen Schutzmechanismus: Findet der Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod des Eigentümers statt, muss der Erlös zwischen dem Anerben und den weichenden Erben aufgeteilt werden.“ Denn sowohl Hartlieb als auch Fradler stellen klar: Das Kärntner Erbhöfegesetz bevorzuge weder die Anerben noch benachteilige es die weichenden Erben, es diene einzig dem Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Strukturen.

Der Kärntner Landwirtschaftskammerpräsident Siegfried Huber erhofft sich durch das Gutachten Rechtssicherheit für bäuerliche Familien in Kärnten: „Das Gutachten wird dazu beitragen, die Hoferben zu schützen und die bäuerliche Struktur in Kärnten zu sichern. Denn der Verkehrswert zerstört, was das Höferecht erhalten soll.“