Am 5. September wurde eine 69-jährige Österreicherin in Kroatien verhaftet. Sie hatte als Hebamme bei einer Hausgeburt in Zagreb assistiert und eines der Kinder verstarb bei der Zwillingsgeburt. Die Frau wurde wegen des Verdachts auf fahrlässige medizinische Behandlung festgenommen. In Kroatien sind Hausgeburten zwar nicht verboten, kroatische Hebammen dürfen aber ausschließlich in medizinischen Einrichtungen arbeiten, ansonsten verlieren sie die Zulassung.

Kroatische Medien berichteten, dass die Österreicherin über eine EU-Zertifizierung verfügte, um auch im Ausland tätig sein zu dürfen. Diese Information dementierte nun das Österreichische Hebammengremium (ÖHG) am Montag: „Es gibt keine ‚international zertifizierte‘ Hebamme. Eine solche Zertifizierung gibt es weder in Österreich noch in der Europäischen Union“. Wenn eine österreichische Hebamme im Ausland tätig werden möchte, so könne beim ÖHG um ein ‚Certificate of Good Standing (CoGS)‘ angesucht werden. Ein solches Zertifikat sei die Bestätigung dafür, dass die Hebamme ihre Profession rechtmäßig ausübe und dass ihr bis zum Datum der Bestätigung die Berufsberechtigung nicht entzogen wurde, erklärt das Hebammengremium. Zulassen müsse die Hebamme aber dann das jeweilige Land in dem praktiziert werden soll.

Keine Berufsberechtigung

Ein Ansuchen sei von der 69-Jährigen nicht gestellt und somit auch das Zertifikat nicht vom ÖHG ausgestellt worden. Tatsächlich hätte es auch gar nicht ausgestellt werden können: „Der Name und die Identität der Frau, die diese Hausgeburt geleitet hat, ist dem ÖHG im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Amtshilfe vom Außenministerium bestätigt worden. Daher können wir bekannt geben, dass ihr vor mehr als 20 Jahren die Berufsberechtigung entzogen wurde, und sie seit damals über keine Berufsberechtigung als Hebamme in Österreich verfügt.“

Warum der 69-Jährigen die Berufsberechtigung entzogen wurde, darf das Gremium nicht beantworten. Die Identität sei dem ÖHG zwar bekannt, aber bislang wurde noch keine Anklage gegen die 69-Jährige in Kroatien erhoben, weshalb Details, die Rückschlüsse auf ihre Identität zulassen würden, nicht bekanntgegeben werden dürfen. Für den Entzug der Berufsberechtigung müssen allerdings schwerwiegende Verfehlungen vorliegen, bestätigt das Hebammengremium der Kleinen Zeitung.

Schwerwiegende Verfehlungen

Die Grenzen der Eigenverantwortung seien für Hebammen in § 4 des Hebammengesetzes genau festgelegt. Bestehe ein Verdacht auf gefahrdrohende Zustände während der Schwangerschaft, der Geburt oder dem Wochenbett dürfe eine Hebamme ihren Beruf nur nach ärztlicher Anordnung und in Zusammenarbeit mit einer Ärztin oder einem Arzt ausüben. 

„Dies gilt insbesondere bei belastenden Vorerkrankungen, Mehrlingsschwangerschaften oder plötzlich auftretenden gefährlichen Symptomen. Bei nicht-physiologischen Verläufen ist somit die Hinzuziehung eines Arztes erforderlich, wobei die Verantwortung dann auf diesen übergeht“, erklärt das ÖHG. Werde diese Grenze überschritten, müsse man in der Funktion als Behörde ein Verfahren zur Prüfung einleiten. „Geht das Verfahren negativ aus, kommt es zum Entzug der Berufsberechtigung als Hebamme in Österreich durch das ÖHG“.

Mehrlingsgeburten nicht gestattet

Die Assistenz bei einer Zwillingsgeburt, wie von der Österreicherin in Kroatien ausgeübt, wäre also auch in Österreich gesetzlich nicht erlaubt. Denn eine Hausgeburt darf von einer Hebamme nur dann alleine geleitet werden, wenn kein Ausschließungsgrund vorliegt und eine Mehrlingsgeburt ist ein solcher. Die 69-Jährige wurde am 9. September aus der kroatischen Untersuchungshaft entlassen. Sie darf sich in Freiheit verteidigen. Sollte es zu einer Anklage und Verurteilung in Kroatien kommen, dann drohen der 69-Jährigen bis zu 12 Jahre Haft. Es gilt die Unschuldsvermutung.