Wenn Lignano „Litschi“ heißt und der Altersschnitt am Badestrand unter 20 sinkt, dann ist Pfingsten und das Motto lautet wieder: „Tutto Gas!“. „Extra für Pfingsten gibt es von der Gemeinde Lignano eine spezielle Verordnung, die von Donnerstag, 5. Juni ab 8 Uhr bis Pfingstmontag, 9. Juni, um 12 Uhr gilt“, sagt Rechtsanwalt Stefan Kathollnig aus Klagenfurt. Er ist Partner in der Kanzlei „Maggi Kathollnig RechtsanwaltsGmbH – Studio Legale“ und hat sich gemeinsam mit seiner Kollegin Enrica Maggi auf Rechtsfälle mit Italien-Bezug spezialisiert. Gemeinsam klären die Juristen über die wesentlichen Punkte der Tutto-Gas-Verordnung auf.

Badeverbot

„Es gilt aufgrund der Verordnung ein Badeverbot am Strand von 20 bis 9 Uhr. In der Zeit von 1 Uhr bis 6 Uhr ist auch der Zutritt zum Strandbereich verboten“, heißt es von der Kanzlei. Bei Verstößen drohen Strafen von 200 bis 600 Euro.

Alkoholverbot

An allen öffentlichen Plätzen, etwa auch in Fußgängerzonen, am Gehweg oder am Strand ist der Konsum von Alkohol verboten. Auch das ist in der Verordnung geregelt. „Es ist egal, wo der Alkohol erworben wurde. Der Konsum ist nur innerhalb der Lokalbereiche gestattet“, sagen die Anwälte Maggi und Kathollnig. Bei Verstößen drohen ebenfalls Verwaltungsstrafen von 200 bis 600 Euro. Ein Verbot gilt auch für das Abspielen von Musik, etwa durch portable Musikgeräte.

Wer sturzbetrunken ist, muss zahlen

Was viele nicht wissen: „Ungeachtet dieser speziellen Verordnung gilt immer, dass bei sichtlicher Alkoholisierung in der Öffentlichkeit Strafen von 51 bis 309 Euro drohen“, betont Kathollnig. Mit Öffentlichkeit sei dabei generell jeder, für die Öffentlichkeit zugängliche Ort gemeint, das heißt auch Bereiche in Lokalen. „Unserer Kanzlei sind Fälle bekannt, bei denen sichtlich betrunkene Jugendliche mit entsprechenden Geldstrafen sanktioniert wurden. Sie mussten 100 bis 200 Euro zahlen.“

Stefan Kathollnig Enrica Maggi Rechtsanwälte
Stefan Kathollnig und Enrica Maggi © Helmuth Weichselbraun