Der jahrelange Rechtsstreit um freiwillige Helfer beim Acoustic Lakeside Festival hat eine weitere Wendung genommen: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wies die Revision des Amtes für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei) ab und bestätigte damit in wesentlichen Punkten die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten, wonach ehrenamtliche Mitarbeit trotz Aberkennung der Gemeinnützigkeit grundsätzlich als Gefälligkeitsdienst möglich bleibt. Es handelt sich um kein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, welches als „fremdwirtschaftlich zweckbestimmt“ und „entgeltlich“ definiert wird.

Auslöser des Verfahrens war das Festival 2023. Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt hatte die Obfrau des veranstaltenden Vereins zunächst in 192 Fällen bestraft, weil freiwillige Helfer nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet worden waren.

„Im Rahmen des ideellen Vereinszweckes“

Der Verein argumentierte, die Mitglieder hätten „weder Geld- noch Sachbezüge“ erhalten und „freiwillig und unentgeltlich“ mitgearbeitet, um den Vereinszweck – die Förderung alternativer Musik und regionaler Kultur – zu unterstützen. Die Tätigkeit sei „darauf ausgerichtet, keinen Gewinn zu machen“, vielmehr solle lediglich ein ausgeglichenes Ergebnis erzielt werden.

Der VwGH folgte der Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichts. Entscheidend sei die Motivation der Helfer. Bei langjährigen Vereinsmitgliedern, Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen sei die Mitarbeit „im Rahmen des ideellen Vereinszweckes“ erfolgt und daher kein entgeltliches Dienstverhältnis gegeben. Abweichend bewertet wurden lediglich zwei Personen, denen der kostenlose Festivalbesuch als wesentliches Motiv für ihre Mitarbeit zugeschrieben wurde.

Obfrau Sara Pleschounig
Obfrau Sara Pleschounig © KK/Diva Shukoor

„Für uns als Verein ist es natürlich eine extreme Erleichterung und eine Bestätigung, dass es weiterhin möglich ist, freiwillige Vereinsarbeit zu leisten“, sagt Sara Pleschounig, Obfrau des Vereins Acoustic Lakeside. Die Abweisung der Revision dürfte über den Einzelfall hinaus Bedeutung für Kulturvereine haben, die ihre Veranstaltungen mit ehrenamtlicher Unterstützung organisieren. Die Entscheidung des VwGH bedeute auch „mehr Sicherheit für alle Vereine, dass die klassische Tätigkeit im Verein nicht sozialversicherungspflichtig ist“, so Sara Pleschounig. Viele hätten aufgrund des Prozesses „gezittert“.

Rechtsanwalt Rudolf Vouk
Rechtsanwalt Rudolf Vouk © Helmuth Weichselbraun

„Dieses Zwischenergebnis ist natürlich erfreulich“, sagt Acoustic-Lakeside-Anwalt Rudolf Vouk. Zugleich kritisiert er die Finanzpolizei: „Sie hat sich in ein Verfahren verrannt, das so von Anfang an nicht hätte stattfinden dürfen.“ Das Ergebnis seien „15 Verhandlungstage und 70 Stunden ohne Kostenersatz – nach Rechtsanwaltstarif Kosten von über 50.000 Euro. Man hat ganz bewusst nichts als Kosten produziert.“ Vouk sieht darin eine „indirekte Bestrafung“, weil man gewusst habe, dass man sich „auf dünnem Eis bewegt und wahrscheinlich verliert“.

Im Raum stand eine Geldstrafe von rund 140.000 Euro oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 24 Monaten, so Vouk. Hätte die Finanzpolizei Recht bekommen, wäre das einem „Kahlschlag des ländlichen Kulturbereichs“ gleichgekommen, meint der Rechtsanwalt. „Irgendeine Art von Gegenleistung kann man immer konstruieren. Statt junge Menschen für ihr Engagement zu belohnen, verfolgt man sie. Das gehört abgestellt.“

Weitere Schritte nach dem Amtshaftungsgesetz – also Schadenersatzansprüche gegen die Republik Österreich – behält man sich vor. 85 Einvernahmen seien zudem noch ausständig, obwohl es nur um eine einzige Frage gehe, die es auch seitens des Gesetzgebers final klarzustellen gelte: ob eine freiwillige ehrenamtliche Tätigkeit ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis ist.

Finanzministerium unbeeindruckt

Eine offizielle Stellungnahme aus dem Finanzministerium war aufgrund des laufenden Verfahrens nicht zu bekommen. Nur so viel: Das letzte Wort sei noch nicht gesprochen. So seien erst 14 von 178 Spruchpunkten verhandelt worden – jene, bei denen ein tatsächliches „Naheverhältnis“ der Helfer zu den Organisatoren besteht.