Beate Weinhandl von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Rabel & Partner sagt zu den Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden: "Sie können von Privatpersonen als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt bei der Arbeitnehmerinnen- bzw. Arbeitnehmerveranlagung (ANV) geltend gemacht oder mittels eines Frei­be­trags­be­scheids für das laufende Kalenderjahr vorgezogen werden, wenn einige Voraussetzungen erfüllt werden." Wenn die Option des Freibetragsbescheids gewählt wird, sei für das betroffene Kalenderjahr verpflichtend, eine ANV abzugeben. Weinhandl: "Der Freibetragsbescheid kann bis 31. Oktober beim Finanzamt beantragt werden, außergewöhnliche Belastungen werden dann bereits im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern berücksichtigt."