Beate Weinhandl von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Rabel & Partner sagt zu den Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden: "Sie können von Privatpersonen als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt bei der Arbeitnehmerinnen- bzw. Arbeitnehmerveranlagung (ANV) geltend gemacht oder mittels eines Freibetragsbescheids für das laufende Kalenderjahr vorgezogen werden, wenn einige Voraussetzungen erfüllt werden." Wenn die Option des Freibetragsbescheids gewählt wird, sei für das betroffene Kalenderjahr verpflichtend, eine ANV abzugeben. Weinhandl: "Der Freibetragsbescheid kann bis 31. Oktober beim Finanzamt beantragt werden, außergewöhnliche Belastungen werden dann bereits im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern berücksichtigt."
Sturm, Hochwasser & Co.
Katastrophenschäden: Sind die Reparaturkosten steuerlich absetzbar?
Schäden an privaten Wohnhäusern durch Sturm, Hochwasser & Co. nehmen zu. Für die Eigentümer entstehen dadurch teilweise hohe Kosten, die nur bedingt durch Versicherungen gedeckt sind. Was Betroffene zumindest steuerlich absetzen können.
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