Es war der erste große Schritt in Richtung Normalität. Nach dem Lockdown durften am 14. April erste Geschäfte öffnen - sofern die Ladenfläche nicht mehr als 400 Quadratmeter betrug. Es gab eine Ausnahme: Bau- und Gartenmärkte. Menschenschlangen vor den Eingängen waren die logische Folge.

Genau diese Ausnahme hat nun die gesamte Verordnung zu Fall gebracht. Der Verfassungsgerichtshof urteilt, dass es keine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von Geschäften mit mehr als 400 Quadratmetern gegenüber Baumärkten gibt. Auch hätten Bau- und Gartenmärkte keine Bedeutung für Verrichtungen des täglichen Lebens.

Schadenersatz

Es ist ein Urteil mit Sprengkraft. Denn es öffne den betroffenen Geschäften nun den Weg zu Schadenersatzansprüchen gegenüber der Republik, erklärt der Rechtsanwalt Florian Höllwarth. Er hat die Beschwerde für einen Grazer Motorradhändler eingebracht. "Der Motorradhandel ist Saisongeschäft. Und da mein Mandant das Geschäft auch nicht auf weniger als 400 Quadratmeter verkleinern durfte, ist ein hoher Schaden entstanden." 381.458 Euro wurden in der Klageschrift aufgelistet.

Da es sich hier um eine Feststellung des VfGH handle und nicht direkt um eine Schadenersatzklage sei nun der Weg für alle Betroffenen möglich, sagt der Rechtsanwalt. "Für die Republik geht es hier um Milliarden."Konkret müssen Ansprüche an die Finanzprokuratur gestellt werden. Auch ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Unternehmen - vergleichbar mit einer Sammelklage - ist hier denkbar.

Wobei Höllwarth nicht damit rechnet, dass es zu viel Prozessen kommen werde. "Die Finanzprokuratur wird hier eher an Vergleichen interessiert sein und hoffen, dass sich möglichste wenige melden."