Die am häufigsten an sie gestellten Fragen seit dem Corona-Stillstand am 16. März haben die Rechtsberater der Arbeiterkammer OÖ gesammelt und am Freitag die Antworten veröffentlicht. Die Verunsicherung der Arbeitnehmer sei nicht zuletzt deshalb groß, da "Verordnungen und Erlässe permanent geändert, adaptiert oder neu formuliert" werden. Oft seien auch Formulierungen unklar, so das Resümee der AK.

Nachfragen kämen vor allem zur Kurzarbeit und deren Vorteil für die Arbeitnehmer. "Das Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht und man hat während der Kurzarbeit ein höheres Einkommen als beim Arbeitslosengeld", unterstrich die AK OÖ in einer Aussendung. Weiters stellte sie klar, dass es keinen Anspruch auf Home-Office gebe, sondern dies zwischen Chef und Mitarbeiter vereinbart werden müsse. Ausnahme sei "unter Umständen", dass der Hausarzt in einem Covid-19-Attest bestätigt, dass man zur Risikogruppe gehört und am Arbeitsplatz die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten werden können.

Komme jedoch ein Home Office nicht infrage, müsse der Betroffene von der Arbeit freigestellt werden. Lohn bzw. Gehalt werden weiterbezahlt, informierten die AK-Rechtsberater. Der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bestehe auch, wenn von der Behörde per Bescheid die Quarantäne über einen Arbeitnehmer verhängt wurde. Laut Epidemiegesetz erhält der Arbeitgeber die Fortzahlung vom Bund rückerstattet.

Anordnung von Urlaub nicht zulässig

Die Situation rund um das Tragen von Mund-Nasen-Schutz im Job habe sich in den letzten Wochen mehrmals geändert, erklärte die Arbeitnehmervertretung. Aktueller Stand sei, dass dies "grundsätzlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren ist". Mit Ausnahme jener Branchen, wie etwa Gastronomie, Handel oder der bei Friseuren, in denen es rechtlich vorgeschrieben ist.

Weiters hob die AK OÖ hervor, dass der Chef nicht einseitig den Abbau von Urlaub und Zeitguthaben anordnen dürfe. Der Arbeitgeber könne dies nur dann im Ausmaß von bis zu acht Wochen verlangen, wenn das Betreten des Betriebes gesetzlich oder durch Verordnung verboten oder eingeschränkt ist.