Um Menschen und Unternehmen bei finanziellen Engpässen oder Zahlungsausfällen in Folge des Coronavirus zu helfen, erlässt Finanzminister Gernot Blümel steuerliche Sonderregelungen, die am Samstag auf der Webseite des Finanzministeriums erläutert werden. Sie sind Teil des milliardenschweren Maßnahmenpakets, das die Regierung und die Sozialpartner geschnürt und Samstagvormittag in einer gemeinsamen Pressekonferenz präsentiert haben.

Die Sonderregelungen gelten freilich nur für den Fall, wenn die Probleme eindeutig der Corona-Krise zuzuordnen sind. Dazu zählen laut Ministerium zum Beispiel außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.

Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen können herabgesetzt oder mit Null Euro festgesetzt werden. Darüber hinaus komme eine gänzliche oder teilweise Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen in Betracht.

Steuerpflichtige, die von Ertragseinbußen betroffen sind, können bis 31. Oktober 2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 stellen. Der Antrag kann via Finanz-Online gestellt werden, für alle, die das nicht verwenden, werde ein Musterformular zur Verfügung gestellt.

Abstand genommen werde auch von Nachforderungszinsen. Steuerpflichtige können weiters bei ihrem Finanzamt beantragen, die Zahlung der Abgaben zu stunden oder in Raten zu begleichen. Auch von Stundungszinsen und Säumniszuschlägen könne auf Anregung der Steuerpflichtigen abgesehen werden.