Die gesetzliche Grundlage für den „elektronisch überwachten Hausarrest“ liefert § 156b des Strafvollzugsgesetzes (StVG): Verurteilte können ihre Haftstrafe – unter strengen Auflagen – außerhalb der Gefängnismauern verbüßen. Kontrolliert wird deren Aufenthaltsort rund um die Uhr über einen elektronischen Sender am Fußgelenk.

Erlaubt ist das Verlassen der Wohnung nur für genau definierte Zwecke: Arbeit, Ausbildung, Kinderbetreuung oder gemeinnützige Tätigkeiten. Jeder Schritt ist programmiert, jede Abweichung meldepflichtig. Zusätzlich stehen die Betroffenen unter der Betreuung von Sozialarbeitern.

Die maximale Reststrafe darf 24 Monate nicht überschreiten – auch am Ende einer langen Haft ist die Fußfessel möglich. Sexualstraftäter unterliegen besonders strengen Bedingungen.

Es gelten dieselben Regeln

Was viele überrascht: Wer mit Fußfessel arbeitet, gilt arbeitsrechtlich als „ganz normaler Arbeitnehmer“, erklären die „Vorlagenportal“-Experten Birgit Kronberger und Rainer Kraft. Das Vorlagenportal ist eine Online-Datenbank für Arbeitsrecht und Personalverrechnung. Es gelten dieselben Regeln wie für alle anderen Arbeitnehmer – vom Kollektivvertrag bis zum Urlaubsanspruch.

Vorlagenportal-Experten Birgit Kronberger und Rainer Kraft informieren über die arbeitsrechtliche Situation
Vorlagenportal-Experten Birgit Kronberger und Rainer Kraft informieren über die arbeitsrechtliche Situation © Stefanhaeusler.com

Das bedeutet konkret: 38,5 Stunden pro Woche gelten als Richtwert. Vollzeit oder Teilzeit sind möglich. Lohn/Gehalt, Sonderzahlungen und Zulagen stehen in voller Höhe zu. Sozialversicherung und Lohnsteuer werden regulär abgeführt.

Das ist der Unterschied

Der Unterschied: Der Tagesablauf ist minutiös geplant. Überstunden sind nur mit bürokratischem Kraftakt möglich, Dienstreisen kaum praktikabel. Selbst der Urlaub muss mit Bewährungshilfe und Justiz abgestimmt werden – denn grundsätzlich gilt: Auch im Urlaub bleibt man zu Hause.

Balanceakt für Arbeitgeber

Für Unternehmen ist der Umgang mit Fußfessel-Trägern ein Balanceakt. Bewerber müssen den elektronischen Hausarrest aktiv offenlegen – selbst wenn nicht gefragt wird. Arbeitgeber dürfen danach fragen, da die Maßnahme erhebliche Auswirkungen auf Arbeitszeiten und Organisation hat.

Juristische Gratwanderung

Diskriminierung ist verboten, ein Weihnachtsgutschein muss gewährt werden. Und ein Betriebsausflug? Hier kann die Teilnahme durchaus ausgeschlossen sein – wenn die Zwecke des Strafvollzugs entgegenstehen. Die Fußfessel schafft also „eine juristische Gratwanderung zwischen Gleichbehandlung und sicherheitsrechtlichen Einschränkungen“, so Birgit Kronberger und Rainer Kraft.

Die elektronische Fußfessel verbindet Strafvollzug und Dienstverhältnis auf neue Weise. Ob dieses Zusammenspiel trägt, hängt letztlich davon ab, ob Kontrolle und Vertrauen im Arbeitsleben miteinander vereinbar bleiben.

Der Staat spart bares Geld

Ein Haftplatz in einer Justizanstalt ist mit höheren laufenden Kosten verbunden als der elektronisch überwachte Hausarrest. Gleichzeitig ermögliche diese Vollzugsform, dass verurteilte Personen weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen und entsprechende Steuern sowie Sozialversicherungsbeiträge entrichten, so die Experten.

Vor diesem Hintergrund werde in der öffentlichen Diskussion erörtert, ob der elektronische Hausarrest eine effiziente Ergänzung zum klassischen Strafvollzug darstelle oder welche Auswirkungen diese Vollzugsform langfristig auf das Verständnis von Freiheitsstrafe habe.

Betrieblicher Alltag als Knackpunkt

Am Ende entscheide sich die Wirkung der Fußfessel „weniger in juristischen Debatten als im betrieblichen Alltag. Dort zeigt sich, ob Arbeit tatsächlich Stabilität und Wiedereingliederung ermöglicht – oder ob organisatorische Hürden überwiegen“, so Kronberger und Kraft.