Ist es wirklich ein „Paukenschlag für die Bankenbranche“, wie ein Prozessfinanzierer heute frohlockt? Nun, ohne Zweifel ist die vom Obersten Gerichtshof (OGH) am Montag veröffentlichte Entscheidung ein weiterer, großer Schritt hin zu einer veränderten Rechtsprechung. Aber alles der Reihe nach.
Beginnen wir diese Geschichte kurz mit einem Spruch aus dem Jahr 2024. Schon damals sorgte nämlich ein OGH-Entscheid, von dem die Kleine Zeitung berichtete, für Aufsehen. Der Gerichtshof hatte entschieden, dass die Gebühren-Praxis einer Bank bei der Kreditvergabe illegal war. Primär, weil sie für die Kundschaft nicht mehr nachvollziehbar war. Das von der WSK-Bank konstruierte Zusammenspiel aus „Bearbeitungsgebühr“, „Erhebungsspesen“ oder „Überweisungsspesen“ sei nicht ausreichend transparent gewesen.
In der Finanzbranche sah man damals einen Einzelfall, einen „nicht verallgemeinerungsfähigen Sonderfall“. Tatsächlich fühlte man sich zumindest bei den gängigen Kreditbearbeitungsgebühren juristisch auf sicherer Seite, hatte der OGH doch 2016 einmalige Gebühren dieser Art als grundsätzlich zulässig bewertet.
Berechnung der Gebühr als Problem
Jetzt gibt es aber erneut ein OGH-Urteil, das Spesen einer Bank als illegal bewertet. Nach einer Verbandsklage der Arbeiterkammer (AK) hat der Oberste Gerichtshof (OGH) einen Spruch des Oberlandesgerichts Wien bestätigt. Dieses hatte einige Kreditklauseln, unter anderen die von der BAWAG eingehobenen Bearbeitungsgebühren von 1,5 Prozent auf Verbraucherkredite, für unzulässig erklärt. Weil sie „zusammengefasst gröblich benachteiligend“ für Verbraucherinnen und Verbraucher seien, wie der OGH jetzt schreibt. Frühere Urteile seien ob der „Rechtsprechungsentwicklung“, vor allem auf europäischer Ebene, nicht mehr aufrechterhalten.
Probleme sieht der Gerichtshof im konkreten Fall in erster Linie bei der Art der Berechnung der Kreditbearbeitungsgebühr. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Vergabe eines Hypothekarkredits in Höhe von 440.000 Euro mehr Aufwand verursachen soll als ein Kredit in Höhe von 220.000 Euro, schreibt der Gerichtshof und rüttelt damit an gängiger Praxis.
Bankensprecher: „Einzelfallbeurteilung notwendig“
Die BAWAG selbst „nimmt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Kenntnis und prüft die konkreten Auswirkungen des Urteils“. Dafür habe sie eine Frist von sechs Monaten bekommen.
Die Arbeiterkammer wiederum – Chefjuristin Gabriele Zgubic spricht im Gespräch mit der Kleinen Zeitung von einem „sehr positiven Urteil“ – versucht, „eine konsumentinnen- und konsumentenfreundliche Lösung zu erreichen“. Ziel ist es, die Gebühren jetzt „einfach und unkompliziert“ zurückzubekommen. Denn klar ist: Über die Art und Weise einer etwaigen Refundierung entschied der OGH nicht.
Dahin gehend argumentiert auch die Bankenvertretung in der Wirtschaftskammer. So lasse sich aus dem OGH-Entscheid „kein Automatismus auf Rückzahlungen“ ableiten. Weiterhin seien „Einzelfallbeurteilungen notwendig“. Die prinzipielle Zulässigkeit des Kreditbearbeitungsentgelts sei „weiter gegeben“. Wenngleich selbst Bankensprecher Fanz Rudorfer einräumt: „Die nunmehrige Entscheidung des Höchstgerichtes stellt eine deutliche Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, auf die die Banken bisher vertraut haben, dar“.
VSV will auch Unterlassungsklage einbringen
„Die Banken haben exorbitante Übergewinne gemacht, daher ist es nur recht und billig, dass zu Unrecht bezogene Gebühren rasch und unkompliziert an die Kunden zurückbezahlt werden,“ heißt es indes von Daniela Holzinger-Vogtenhuber vom Konsumentenschutzverband VSV.
Mit dem OGH-Urteil ist es für den Verband aber noch nicht getan. In den kommenden Tagen will der VSV eine Unterlassungsklage einbringen – zunächst gegen die BAWAG, später gegen alle weiteren großen Banken. So soll sichergestellt werden, dass die Rückforderungsansprüche der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht verjähren. Auch Abhilfeklagen plant der VSV, sollte die BAWAG Rückzahlungen verweigern.
Jubelstimmung herrscht am Montag naturgemäß beim Grazer Anwalt Andreas Kaufmann, der seit geraumer Zeit einen Schwerpunkt auf die Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren legt. „Aus unserer Sicht“, erklärt Kaufmann, stehe ob des Urteils nun auch „Unternehmen Tür und Tor offen“, was die Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren betrifft. Entscheidend sei, dass der OGH derartige Klauseln – im konkreten Fall eben die 1,5 Prozent Bearbeitungsentgelt vom Kreditbetrag – als „gröblich benachteiligend“ wertet und das Kreditbearbeitungsentgelt prinzipiell „nicht zum Hauptgegenstand des Kreditvertrages zählt“.
Wie lange etwaige Rückforderungen greifen könnten? Anwalt Kaufmann: „Die zu Unrecht einbehaltenen beziehungsweise bezahlten Kreditbearbeitungsgebühren können 30 Jahre lang zurückgefordert werden. Zuzüglich vier Prozent Zinsen per anno“.