Unangemessenes Verhalten und sexuelle Belästigungen bei Firmen-Weihnachtsfeiern, beides oft unter Alkoholeinfluss, sind alle Jahre wieder ein Thema in der Beratungspraxis der Arbeiterkammer. „Auch wenn die Weihnachtsfeier in der Freizeit bzw. am Abend stattfindet, denken Sie daran: Es handelt sich immer um eine Veranstaltung mit Nahebeziehung zum Arbeitsverhältnis. Grobes Fehlverhalten kann daher zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen – zu Verwarnung, Kündigung und im schlimmsten Fall auch zu einer Entlassung“, sagt die AK-Expertin Bernadette Pöcheim.
Die Grazer Rechtsanwältin und Expertin für Arbeitsrecht, Gudrun Draxler, ergänzt: „Neben gefährlichen Drohungen im betrunkenen Zustand können hier bereits sehr negative und herabwürdigende Kritiken gegenüber der Firma und Vorgesetzten ein Thema sein.“ Merke: Bemerkungen wie „XY fährt das Unternehmen an die Wand“ könnten beruflich verhängnisvoll sein.
Verpflichtungen und Rechte
Grundsätzlich sollte man über betriebliche Feiern wissen: „Man kann Beschäftige nicht dazu verpflichten, daran teilzunehmen. Diese Veranstaltungen organisiert der Arbeitgeber auf seine Kosten für die Dienstnehmer. Jeder darf dort in einem gewissen Rahmen tun, was er will, man muss sich also, bis auf Ausnahmefälle, nicht zur Arbeit bereithalten: Es handelt sich folglich um Freizeit, nicht um Arbeitszeit“, erklärt Draxler. Sollte innerhalb einer Abteilung ein kleiner Teil der Belegschaft nicht zur betrieblichen Feier eingeladen werden, ohne dass es betriebliche Gründe wie Schichtarbeit gibt, könnte es sich allerdings um Diskriminierung handeln.
„Immer wieder werden wir auch gefragt, ob ein Unfall beim Nachhauseweg von der Firmen-Weihnachtsfeier ein Arbeitsunfall ist“, berichtet Pöcheim. Die Antwort lautet: „Ja, nach dem offiziellen Ende der Weihnachtsfeier entfällt allerdings der Versicherungsschutz. Dies ist meist dann der Fall, wenn ein großer Teil der Belegschaft die Weihnachtsfeier bereits verlassen hat.“ Wenn einige Kollegen den Abend noch weiter gemeinsam fortsetzen, sind sie nicht mehr durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Wer nun überlegt, ob er das Recht hat, am Tag nach der Feier, später mit der Arbeit zu beginnen, wird enttäuscht. Folgt darauf ein normaler Arbeitstag, gelten die normalen Regeln.
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