Tattoos sind heutzutage keine Seltenheit mehr, wenngleich das Thema besonders von Arbeitgeber-Seite immer wieder diskutiert wird. Auch bei der Polizei haben bislang strenge Vorschriften gegolten, die am 1. Juni jedoch gelockert wurden. Demnach sind Tätowierungen an sichtbaren Körperstellen nun unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich erlaubt: "Es hat sich in der Gesellschaft, vor allem bei jungen Menschen, viel verändert", heißt es in der damaligen Presseaussendung von Innenminister Gerhard Karner. "Tätowierungen sind heute ein Bestandteil der Lebenskultur, dem wird durch die Liberalisierung der geänderten Vorschrift Rechnung getragen."
Auch Peter (Name von der Redaktion geändert) ist tätowiert. Der Steirer verfolgt bereits seit einer ganzen Weile den Traum, Polizist zu werden. Mehrfach hat der junge Mann aus dem Bezirk Weiz das Bewerbungsverfahren der Polizei durchlaufen. Jedes Mal hat er bisher eine Absage erhalten – jedoch nicht aufgrund mangelnder Leistung.
Polizei: Absage wegen Tätowierungen
Tatsächlich verbauen seine Tätowierungen Peter bislang die Aussicht auf seinen Traumjob. Die Begründung: Seine Tätowierungen seien "nicht vertrauenswürdig". So heißt es in den offiziellen Begründungsschreiben der Polizei. Genauere Informationen habe er – auch auf Nachfrage – nicht erhalten, so der Steirer. Vonseiten des Bundesinnenministeriums hingegen heißt es gegenüber der Kleinen Zeitung, dass Bewerbern auf Nachfrage mitgeteilt wird, "welches Motiv gegen den Vertrauensgrundsatz spricht".
Bislang waren Tattoos an sichtbaren Stellen im Polizeidienst nicht erlaubt. Laut der neuen Richtlinie vom 1. Juni ist das nun grundsätzlich erlaubt, allerdings nur solche Tätowierungen, die nicht dem Verbots-, dem Abzeichen- oder dem Symbole-Gesetz widersprechen. Ebenfalls verboten sind Symboliken, die nicht mit dem Ethos des Polizeiberufs vereinbar sind, beispielsweise Gewaltdarstellungen oder Ähnliches. "Alle Tätowierungen werden vorab durch die jeweilige Landespolizeidirektion einer Prüfung unterzogen, in unklaren Fällen wird eine interne Kommission mit der Letztentscheidung befasst", heißt es von der zuständigen Fachabteilung des Bundesinnenministeriums.
Für seinen Traumjob: Steirer lässt Tätowierungen teilweise entfernen
Welche seiner großflächigen Tätowierungen für die Polizei nicht vertrauenswürdig ist, weiß Peter nicht. "Bei meinen Motiven ist weder etwas Rechtes, etwas Linkes, noch irgendetwas anderes dabei, was irgendwen abschrecken würde", sagt er.
Der Kleinen Zeitung liegen Fotos der Tätowierungen vor. Um die Anonymität von Peter gewährleisten und weil er sich in Kürze noch einmal bei der Polizei bewerben will, kann auf die Tattoos an dieser Stelle nicht im Detail eingegangen werden. Die Beratungsstelle Extremismus, die mit den Fotos konsultiert wurde, sagt jedenfalls: "Es handelt sich um keine einschlägigen Motive." Problematisch seien die Tattoos aus Sicht der Beratungsstelle nicht.
Bevor die gelockerte Tattoo-Regelung der Polizei in Kraft getreten ist, habe Peter Verständnis für die Absage gehabt, weil eines seiner Tattoos geringfügig am Hals sichtbar war. "Bei den Bewerbungsprozessen war das Tattoo das Einzige, das man gesehen hat, wenn ich ein Hemd anhatte. Das waren zwei Zentimeter am Hals, die sichtbar waren." Damals habe er immerhin die direkte Rückmeldung bekommen, dass es um den Hals gehe. Aus dem Grund entschied der junge Mann sich – er wurde vonseiten der Polizei nicht dazu aufgefordert – ein paar seiner Tattoos entfernen zu lassen, unter anderem die genannte Stelle am Hals. "Ich habe insgesamt bereits acht Sitzungen hinter mir. Ich möchte unbedingt Polizist werden."
Polizei: Tätowierung immer "Einzelfallentscheidung"
Sowohl die Landespolizeidirektion Steiermark als auch die zuständige Fachabteilung des Bundesinnenministeriums bleibt auf Rückfrage vage. Es sei schwierig, ohne den individuellen Fall zu kennen, konkrete Aussagen zu treffen. Letzten Endes handele es sich immer um Einzelfallentscheidungen.
Wichtig sei, dass bei der Beurteilung der Tätowierung "nicht von der individuellen Bedeutung für die Person selbst ausgegangen" werden kann, sondern die Wahrnehmung und Beurteilung ebendieser durch die Bevölkerung zugrunde gelegt werden muss. "Ein Totenkopf per se ist nicht verboten, wenn der Totenkopf in Zusammenschau mit anderen Motiven bzw. die Art und Weise der Darstellung des Totenkopfs z. B. gewaltverherrlichend ist, wird dies abgelehnt", so das Bundesinnenministerium.
An seinem Traum, Polizist zu werden, hält Peter fest. Dafür nimmt er auch ohne Aufforderung weitere Laserbehandlungen in Kauf. Wie vielversprechend das ist, steht jedoch in den Sternen. Vonseiten des Bundesinnenministeriums heißt es: "Wenn die Zusammensetzung der Tätowierungen auf eine bestimmte Gesinnung hindeutet (beispielsweise Motive in Zusammenhang mit Wiederbetätigung usw.) – wird hierbei eine Laserung dieses Tattoos trotzdem keine Zulassung erlauben." Unbedenkliche Symbole hingegen, die zum Beispiel im Gesicht tätowiert sind, würden hingegen nach einer Entfernung und Abheilung keinen grundsätzlichen Widerspruch zu einer Zulassung darstellen.
Claire Herrmann