Über zwei Verhandlungstage erstreckte sich jüngst ein tierischer Fall am Bezirksgericht Liezen. Weil Anfang Februar nur der Geschädigte erschienen war, war Anfang März ein weiterer Termin mit der Angeklagten vonnöten. Dieser wurde vorgeworfen, dass ihr Hund im Herbst des Vorjahres sechs Siloballen beschädigt haben soll. Er habe die Silage daraufhin entsorgen müssen, ihm sei ein Schaden von 240 Euro entstanden, klagt der betroffene Landwirt.
„Was ist das für ein Hund?“, will Richter Hans-Joachim Maierhofer von der Paltentalerin wissen. „Irgendeine Mischkulanz“, antwortet diese. Und hält fest, dass ihr Vierbeiner, den wir hier in Ermangelung der Kenntnis seines echten Namens Bello nennen wollen, die Ballen sicher nicht beschädigt habe. „Wenn mein Hund was beschädigt hätte, würde ich dazu stehen“, meint sie, aber in diesem Fall fühle sie sich „absolut nicht“ schuldig.
Unten die Mäuse, oben die Krähen
Dass ihr Spaziergang sie an den Siloballen vorbeigeführt hat, bestreitet die Hundehalterin nicht. Auch nicht, dass Bello auf den Ballen war. „Ich habe ihn raufgesetzt, weil wir ein Bild machen wollten.“ Aber er habe die Beschädigungen nicht verursacht. Dafür macht die Frau anderes Getier verantwortlich: „Unten fressen die Mäuse die Ballen an, oben sitzen die Krähen und pecken rein.“
Auch dass Bello von Ballen zu Ballen gehüpft sei, räumt sie ein. Es seien aber nur drei, nicht sechs, gewesen. Davon habe ein Freund sogar ein Video gemacht, das auch online gepostet wurde, wodurch nicht nur der Verdacht des Landwirts auf sie gelenkt wurde. Es habe, erzählt die Angeklagte, auch „viel Hate“ dafür gegeben. Aufgrund der Hasskommentare habe sie das Bewegtbild dann wieder gelöscht.
Freispruch, weil kein Vorsatz
Weil es das Video der Hundehalterin zufolge nicht mehr gibt, schließt Maierhofer das Beweisverfahren und schreitet zur Urteilsverkündung. Die Angeklagte wird freigesprochen. Einerseits, weil nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, ob tatsächlich Bello der Ballenbeschädiger war. Andererseits, so der Richter, weil er keinen Vorsatz erkennen könne, fahrlässige Sachbeschädigung aber nicht strafbar sei. Der Geschädigte wird mit seinen Forderungen deshalb auf den Zivilrechtsweg verwiesen.