Vor einer Woche hatte die steirische Landesregierung angekündigt, die Corona-Maßnahmen mit 8. November zu verschärfen. Inzwischen hat angesichts der dramatisch steigenden Zahlen auch der Bund nachgezogen, wodurch sich viele der angekündigten Maßnahmen ab Montag decken. Was noch in der steirischen Verordnung bleibt, die Gesundheitslandesrätin Juliane Bogner-Strauß am Donnerstag unterschrieben hat, zeigt dieser Überblick:

  • Die 2G-Regel (geimpft/genesen) gilt bei Zusammenkünften ab 500 Personen. Im Unterschied zur bundesweiten Regelung trifft das auch bei zugewiesenen Plätzen zu. Ausgenommen sind Personen, die sich nicht impfen lassen können.

  • FFP2-Maskenpflicht für Kunden beim Betreten, Befahren und Verweilen in Kundenbereichen von Betriebsstätten in geschlossenen Räumen sowie in Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (Einkaufszentren, Markthallen).
    Unterschied zum Bund: Das gilt auch für Personen, die 3G erfüllen.

  • FFP2-Maskenpflicht beim Betreten und Verweilen in den Kultureinrichtungen in geschlossenen Räumen. Das sind: Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive; Theater, Kinos, Varietés, Kabaretts, Konzertsäle und -arenen. Bei Veranstaltungen mit über 500 Personen gilt generell 2G und nicht die Maskenpflicht.

  • FFP2-Maskenpflicht beim Betreten und Verweilen in Einrichtungen zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen.

  • Die 2,5G-Regel (geimpft, genesen, PCR-getestet) gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und externe Dienstleisterinnen und Dienstleister von Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen und Ordinationen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.

  • Auch für Besucherinnen und Besucher von Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe gilt 2,5G. Ordinationen können auch ohne diesen Nachweis aufgesucht werden.

Wer es auf den Paragrafen genau wissen will: Die Verordnung findet sich in diesem Landesgesetzblatt.