Selten ist eine schwere Persönlichkeitsstörung so offensichtlich wie beim Angeklagten. Der 35-jährige Wiener, der zum wiederholten Male vor Richter Martin Heissenberger steht, hat im März des Vorjahres einer Bettlerin aus Rumänien in Graz zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihr die Einkaufstasche entrissen. In Haft hat er danach einem Zellengenossen, über den er sich ärgerte, das Nasenbein gebrochen.

Zuhören ist schwer für ihn. Lieber hört er sich selber reden und reden und reden. „Sorry, das ist wirres Zeug“, korrigiert er eine frühere Aussage. Die „Zigeunerin“ habe er doch nicht „gepflanzt“, bevor er zuschlug. Er habe für Polizei und Gericht nur den „Bösewicht gespielt“, als er das aussagte. Er würde gerne noch ein Dutzend Kleinigkeiten korrigieren, die er schon einmal korrigiert hat und die für den Anklagevorwurf keine Rolle spielen.

Das Schlagen der Rumänin gibt er zu, aber nicht die Raubabsicht. Er habe auch nie gesagt, er sei im „Black-Metal-Modus“ gewesen, sondern in „Black-Metal-Mood“ (Stimmung). Das Schlagen des Zellengenossen sei aber „ein Unfall“ gewesen – dem ein Nasenbein zum Opfer fiel.

Gerichtsgutachter Manfred Walzl diagnostiziert eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter Dissozialität und Narzissmus – hart an der Grenze zur paranoiden Schizophrenie. Er sei gerade noch zurechnungsfähig gewesen. Die Beleidigungen, mit denen er den Gutachter dafür überzieht, haben begrenzten Unterhaltungswert.

Die Staatsanwältin resümiert: „Er ist gefährlich, sehr gefährlich, wenig einsichtig und querulatorisch.“ In seinem Opfer habe der Angeklagte einen „Untermenschen“ und die „Zigeunerin“ gesehen, er habe fünf einschlägige Vorstrafen und eine hohe Rückfallgefahr. Seine Opfer seien Zufallsopfer, die er aus dem Nichts heraus attackiert.

Verurteilung und Einweisung

Der Raubvorwurf hält nicht, weil das Tatopfer für den Schöffensenat nicht auffindbar ist und deshalb vor Gericht nicht angehört werden kann. Bleiben Nötigung und dauernde Sachentziehung sowie schwere Körperverletzung (am Zellengenossen): 30 Monate Haft und Einweisung, um ihm die Therapie zu ermöglichen und die Gesellschaft vor ihm zu schützen.

Der Angeklagte meldet sofort Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an.