Verschoben oder gar nicht abgeflogen – die AK hat die ersten Reisebeschwerden der UrlauberInnen analysiert. „Konsumenten haben Rechte, zum Beispiel, wenn ihr Flug verspätet ist oder gar nicht abhebt, oder das Hotel nicht so war, wie im Prospekt versprochen“, sagt AK Konsumentenschützerin Gabriele Zgubic.

Der Urlaub war ein Reinfall – das können Sie im Nachhinein tun:

Ansprüche einfordern: Machen Sie nach der Rückkehr Ihre Ansprüche geltend, am besten mittels eingeschriebenem Brief. Ansprechpartner für Reisemängel bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter. Bei Flugproblemen müssen Sie sich nach der Fluggastrechte-Verordnung direkt an die Fluglinie wenden, die den Flug hätte durchführen sollen oder durchgeführt hat.

Nicht abwimmeln lassen: Lassen Sie sich bei Ihren berechtigten Beschwerden nicht mit Gutscheinen abspeisen. Eine Preisminderung ist vom Reiseveranstalter in bar zu leisten. Auch Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechte-Verordnung müssen ausbezahlt werden.

Was gibt’s zurück? Orientierung zur Höhe der Preisminderung bei Pauschalreisen bietet die Frankfurter Tabelle

Entgangene Urlaubsfreude: Sie können einen Anspruch auf Schadenersatz haben, etwa für entgangene Urlaubsfreude. Dabei muss den Reiseveranstalter oder seine Partner, etwa Fluglinie oder Hotel, ein Verschulden treffen. Ein Beispiel: Durchfallerkrankung durch ein verdorbenes Buffet. Dokumentieren Sie immer genau den Sachverhalt. Ob Schadenersatzanspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab.