Seit Einführung der elektronischen Autobahnvignette kommt es zu allerlei Irrtümern. Unserem Leser ist folgende kuriose Sache passiert: Er wollte sich die Vignette im Internet besorgen, dies wurde ihm allerdings vom Computer verweigert. Also rief er bei der „Asfinag“ an und erkundigte sich nach der Ursache. Da er die Vignette nicht mehr bezahlen könne, sei diese offenbar bereits bezahlt worden, „es würde schon passen“, sei ihm gesagt worden, erzählte der Mann.

Also wäre er mit gutem und ruhigem Gewissen auf der Autobahn gefahren; bis die ersten beiden Ersatzmaut-Forderungen eintrudelten.

Passiert war Folgendes: Ein anderer Vignettenkäufer hatte offenbar das Kennzeichen unseres Lesers irrtümlich eingegeben und für dieses eine Vignette gekauft und bezahlt. Als er den Irrtum bemerkt hatte, wurde die Vignette auf das richtige Kennzeichen umgeschrieben und unser Leser stand dann wieder ohne gültiges Autobahnpickerl da!

Die Asfinag ließ in diesem besonderen Fall Gnade vor Recht ergehen und erließ in „einmaliger Kulanz“ die geforderten 240 Euro, betonte aber noch einmal ihren Rechtsstandpunkt: „Laut geltender Mautordnung muss sich jeder Lenker eines mautpflichtigen Kfz vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes vergewissern, dass die zeitabhängige Maut für den Zeitraum der beabsichtigen Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes (vorab) ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Dies beinhaltet jedenfalls die Überprüfung, ob die Maut mit der dem Kraftfahrzeug entsprechenden Vignettenart ordnungsgemäß entrichtet wurde!“

Bei Verwendung der digitalen Vignette müsse also eine Abfrage des Kraftfahrzeugkennzeichens in der Vignettenevidenz unmittelbar vor Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes erfolgen.