Randalierende Passagiere sind in Flugzeugen keine Seltenheit. Die D.A.S. Rechtsschutz AG klärt über die rechtliche Handhabe gegen sogenannte „Unruly Passengers“ auf. So dürfen Randalierer während des Fluges an den Sitz gegurtet werden, um die Sicherheit der Mitreisenden zu gewährleisten. Im Verspätungsfall kann man einen Schaden gegenüber einer Luftlinie aber nur dann geltend machen, wenn diese ein Verschulden trifft.
Ansprüche gegenüber dem Verursacher durchzusetzen sind bei ausländischen Tätern oft aussichtslos.

In den letzten Monaten kam es immer wieder zu Vorfällen mit randalierenden Flugpassagieren. „Zu wenig Nikotin, zu viel Alkohol oder eine nach hinten gestellte Rückenlehne. Ein Streit im Flugzeug kann schnell eskalieren“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.

So auch Mitte Mai, als bei einem Flug von Hurghada nach Hannover ein Passagier einen der Flugbegleiter körperlich attackierte. Als Sofortmaßnahme wurde der tobende Mann mit dem Gurt an den Sitz befestigt.

Das „Tokioter Abkommen“ gestattet Zwangsmaßnahmen gegen Randalierer, wie das Festschnallen im Flieger zur Sicherheit der Mitreisenden.

„Airlines haben außerdem das Recht, störenden Passagieren die Beförderung zu verweigern. Wenn das Flugzeug gestartet ist, dürfen randalierende Passagiere bei der nächsten Landemöglichkeit von Bord gebracht werden“, so Loinger.

Viele Passagiere fühlen sich durch das Zurückstellen des Vordersitzes in ihrer Beinfreiheit gestört. „Laut Beförderungsbedingungen hat allerdings jeder Passagier das Recht, sich zurückzulehnen. Es handelt sich um einen Teil der angebotenen Leistung, für die durch den Kauf des Tickets auch bezahlt wurde“, weiß Loinger.